Betriebsschließung: Entschädigungsansprüche gegen das Land NRW?
Hinweis: Stand unseres Beitrags: 24.03.2020. Unsere Angaben erfolgen nach bestem Wissen. Eine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen wir nicht. Zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind derzeit nicht geklärt.
Viele Unternehmer fragen sich, ob Ihnen angesichts der staatlich verordneten Maßnahmen zur Stilllegung ihrer Betriebe Entschädigungsansprüche wegen des Verdienstausfalls gegen den Staat zustehen. Hier gilt es zunächst klar zustellen, dass das Infektionsschutzgesetz momentan leider nur eine Entschädigung bei der Quarantäne von Einzelpersonen vorsieht. Eine Entschädigung für einen gesamten Betrieb ist – jedenfalls bislang – nicht vorgesehen.
Hinsichtlich der Entschädigung von Einzelpersonen (Arbeitnehmer oder Selbständige) ist danach zu unterscheiden, ob die Person wegen eines Corona-Verdachtsfalles, wegen einer konkreten Erkrankung an Covid-19 oder aufgrund einer regional geltenden Allgemeinverfügung in Quarantäne versetzt wurde.
A) Entschädigungsansprüche bei behördlicher Anordnung einer Quarantäne = Ja
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls.
Voraussetzung: Konkret angeordnete Quarantäne
Hierfür muss eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot durch eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) ausgesprochen worden sein.
Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (z.B. eigene Wohnung) aufhalten muss und sich in der Zeit nicht frei bewegen darf. Ein Beispiel: Eine Person, die in Kontakt mit einem mit COVID-19 infizierten Menschen stand, wird unter Quarantäne gestellt bis klar ist, ob sie selber auch infiziert ist.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen von der zuständigen Behörde (in NRW der Landschaftsverband Rheinland oder Westfalen-Lippe) an diesen direkt gezahlt.
Wichtig: Auch Selbstständige haben einen Anspruch auf Entschädigung, sofern sie durch eine behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt wurden.
Der Antrag auf Entschädigung muss schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung bei dem zuständigen Landschaftsverband gestellt werden.
B) Keine Entschädigungsansprüche bei Erkrankung
Personen, die an Covid-19 arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten nach überwiegender Rechtsauffassung keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Sie haben stattdessen den üblichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber bzw. auf das Krankengeld ihrer Krankenkasse. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige.
Achtung: Juristisch umstritten ist, ob ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 56 IfSG besteht, wenn gegen den Arbeitnehmer ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 Satz 2 IfSG angeordnet wurde. Hierzu wird teilweise die Auffassung vertreten, dass in diesem Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, weil die Erkrankung nicht alleine ursächlich für den Ausfall der Arbeitsleistung ist.
C) Eher keine Entschädigungsansprüche bei Betriebsstilllegungen durch Allgemeinverfügung
Ebenfalls kein Anspruch auf Entschädigung dürfte nach geltender Rechtslage Arbeitnehmern und/oder Selbständigen zustehen, wenn der Betrieb aufgrund von allgemeingültigen Anordnungen der Kommune oder der Landesregierung (bspw. einem Erlass der Landesregierung) ganz oder teilweise geschlossen werden muss. Die derzeit geltenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens, wie die vollständige Schließung einer ganzen Reihe von Einzelhandelsgeschäften, Hotels und Pensionen, Fitnessstudios usw. sowie die zeitweise Schließung von Restaurants und Cafés werden als kommunale Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen der Bundesländer angeordnet. Auch diese Maßnahmen beruhen auf dem Infektionsschutzgesetz, sie richten sich aber nicht an konkret benannte Personen, sondern an die Allgemeinheit bzw. bestimmte Teilnehmer am Wirtschaftsleben.
Wenn Betriebe aufgrund solcher Anordnungen geschlossen bleiben müssen, steht auch den Unternehmen selbst im Regelfall kein Entschädigungsanspruch gegen den Staat zu. Denn Entschädigungen für rechtmäßiges Verwaltungshandeln sind in Deutschland grundsätzlich unüblich. Im Einzelfall kann eine angeordnete Betriebsschließung zumindest in Teilen unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein – nicht zuletzt angesichts der existenzgefährdenden Folgen. In solchen (Einzel-)Fällen kämen Entschädigungsansprüche (etwa Amtshaftungsansprüche oder Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff) in Betracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass den zuständigen Behörden durch das IfSG angesichts der überragend wichtigen Schutzgüter und angesichts der unklaren Sachlage ein weites Ermessen hinsichtlich der zu ergreifenden Seuchenschutzmaßnahmen eingeräumt wird.
Ob der Gesetzgeber Entschädigungen für von Corona-bedingten Betriebsschließungen betroffene Unternehmen einführt, bleibt abzuwarten.
Wir helfen gerne: schnell und unkompliziert
Für nähere Erläuterungen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede zu Verfügung. Sollten die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Entschädigung grundsätzlich gegeben sein, unterstützen wir Sie gerne bei der Antragsstellung und wickeln die notwendige Kommunikation mit den Behörden ab.
Sie können ihn gerne telefonisch unter der 0211-69002-0 oder per E-Mail an info@mzs-recht.de erreichen.
Wir würden uns freuen, wenn wir Ihnen in dieser schweren Zeit helfen können. Scheuen Sie sich nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen.
mzs Rechtsanwälte ist eine Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, die geschädigte Anleger seit vielen Jahren erfolgreich gegenüber Beratern und Emittenten von Vermögensanlagen vertritt. In den Jahren 2016 bis 2020 wurde die Kanzlei vom US-Verlag "Best Lawyer" in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt in die Liste der "Besten Anwälte Deutschlands" im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.
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