Ergänzung zur Branchenvereinbarung für den Zeitschriftenvertrieb
Die neue Vereinbarung ändert und ergänzt die bestehende Branchenvereinbarung im Wesentlichen in zwei Bereichen:
Die Ergänzungsvereinbarung beinhaltet ein neues Steuerungsinstrument. Danach gelten für alle Zeitschriften, die im Vorjahr die zulässigen Höchstgrenzen für die vertrieblichen Kennziffern Remissions- und Nullverkaufsquote überschreiten, gestufte Rabatt-Zuschläge. Dieser Baustein tritt allerdings erst ab dem 1. März 2021 in Kraft. Die Verlage haben bis dahin die Möglichkeit, ihre Politik zur Mengensteuerung anzupassen.
Abweichend von der bisherigen Regelung werden zudem zum Stichtag 2020 die Klassengrenzen der Absatz- und Jahresumsatzbonus-Tabellen nicht an die Marktentwicklung angepasst. Je nach Entwicklung kann sich in den Folgejahren 2021 und 2022 die Stichtags-Anpassung nochmals ändern.
„Die Ergänzung der bestehenden Branchenvereinbarung gewährleistet einen tragfähigen Interessenausgleich zwischen Pressegroßhandel und Verlagen sowie zwischen den Verlagen untereinander. Sie ist fair und sichert den diskriminierungsfreien Sortimentsvertrieb als wichtige Grundlage des Grosso-Vertriebssystems“, erklärt Grosso-Präsident Frank Nolte. „Uns war wichtig, auch zukünftig ein Steuerungsinstrument einzusetzen, das von der Breite des Marktes anerkannt und getragen wird. Dafür ist die neue Regelung eine geeignete Lösung.“
Zum Hintergrund: Die sog. Mindestumsatz-Regelung war im Einvernehmen der Vertragsparteien zum Ende des Jahres 2019 vorzeitig ausgelaufen, nachdem das Bundeskartellamt Bedenken geäußert hatte. Der Bundesverband Presse-Grosso e.V. und die Verlage der Medienallianz hatten daraufhin angekündigt, eine Ersatzregelung zu finden, die dem Zweck und Ergebnis der bisherigen Vereinbarung am nächsten kommt.
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