Erhaltung der Trinkwassergüte im Falle von Betriebsstilllegungen und Quarantäne
Insbesondere in den letzten Tagen haben sich auch Fragestellungen zu einer möglichen Übertragung über das Trinkwasser gehäuft, daher hat sich das Umweltbundesamt nach Anhörung der Trinkwasserkommission bereits ausführlich zu dieser Thematik geäußert.
In der Stellungnahme (https://www.umweltbundesamt.de/…) vom 12. März 2020 heißt es u.a., dass „Trinkwässer, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewonnen, aufbereitet und verteilt werden, sehr gut gegen alle Viren, einschließlich Coronaviren, geschützt sind. Eine Übertragung des Coronavirus über die öffentliche Trinkwasserversorgung ist nach derzeitigem Kenntnisstand höchst unwahrscheinlich.“
Allerdings ist zu beachten, dass aufgrund der bereits getroffenen Maßnahmen der Bundesregierung dennoch auch die Trinkwasserhygiene im Blick behalten werden sollte. So bleiben zahlreiche Trinkwasser-Installationen, insbesondere in Einkaufszentren, Ladenlokalen, Hotels, Ferienwohnungen und Versammlungsstätten über mehrere Wochen ungenutzt. Hier muss dennoch ein bestimmungsgemäßer Betrieb gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik sichergestellt werden. In Fällen von Quarantäne und Ausgangssperren kann dies nicht immer gewährleistet werden. Daher haben die Verbände BTGA, figawa und ZVSHK diese Empfehlung erarbeitet.
Diese Empfehlung soll zur Erhaltung der Trinkwasserqualität innerhalb der Trinkwasser-Installation im Falle von Betriebsstilllegungen und Quarantäne in der aktuellen Ausnahmesituation zur schnellen Hilfe dienen. Die folgenden Maßnahmen sind daher zu ergreifen:
1. Primär sollte die Hygiene des Trinkwassers in Trinkwasser-Installationen in allen Gebäudetypen durch einen bestimmungsgemäßen Betrieb (normale Nutzung) gewährleistet werden.
2. Ist die normale Nutzung d.h. der bestimmungsgemäße Betrieb nicht gewährleistet, so müssen diese Trinkwasser-Installationen mit Hilfe eines Spülplans* für die Übergangszeit betrieben werden.
3. Ist der Betreiber der Anlage nicht in der Lage einen solchen Spülplan* umzusetzen, so sollte er die Trinkwasser-Installation an der Hauptabsperreinrichtung absperren und die Trinkwasser- Installation mit allen Komponenten (Trinkwasser kalt und warm) vorübergehend außer Betrieb setzen.
*Spülplan: Zur Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs ist durch den Betreiber (veranlasst/automatisiert) mindestens alle 72 Stunden an allen Entnahmestellen Trinkwasser (kalt und warm) zu entnehmen.
Für große Liegenschaften, wie z.B. Sport- und Eventanlagen, Stadien, Konzert- und Messehallen sollten entsprechende Pläne aufgrund der ohnehin wechselnden Nutzung bereits vorliegen.
Diese Empfehlung ersetzt nicht die Vorgaben der kommunalen Gesundheitsämter bzgl. der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene gemäß Trinkwasserverordnung. Diese sind weiterhin vollumfänglich zu beachten.
Für die möglicherweise erforderliche Wiederinbetriebnahme der Trinkwasser-Installation sind die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik (EN 806, DIN 1988) zu beachten. Hier ist darauf zu achten, dass entsprechend der Stillstandszeiten und der zu erwartenden potentiellen Belastung die entsprechenden Spülmaßnahmen bei Wiederinbetriebnahme eingehalten werden. Eine Untersuchung des Trinkwassers in untersuchungspflichtigen Anlagen ist bei Wiederinbetriebnahme zu empfehlen.
Bei der Wiederinbetriebnahme sind z.B. die Merkblätter zum Thema Spülen von BTGA und ZVSHK und die Betriebsanleitung Trinkwasser-Installation des ZVSHK geeignete Arbeitshilfen.
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