Klassenfahrt: Von Schülern geliebt, von Lehrern gefürchtet
Welche Aufsichtspflichten hat das Lehrpersonal ganz allgemein auf einer Klassenfahrt?
RA Tobias Klingelhöfer: Das kann man pauschal gar nicht beantworten. Auf einer Klassenfahrt übernehmen die Lehrer während der gesamten Zeit der Veranstaltung die Verantwortung für die teilnehmenden Schüler, die sonst bei den Eltern liegt. Das unterscheidet sich nicht von der Aufsichtspflicht, die sie auch im Unterricht und auf dem Pausenhof haben. Einzelheiten werden aber von Land zu Land verschieden geregelt. Beispielsweise gilt in vielen Bundesländern ein generelles Alkohol- und Rauchverbot auf Klassenfahrten und Schulausflügen. Eine lückenlose Beaufsichtigung und Kontrolle ist natürlich nicht möglich und muss auch gar nicht sein. Es kommt – wie so oft – auf den Einzelfall an, bzw. auf den einzelnen Schüler, die Dynamik der Klasse und die jeweilige Situation. Je nach Alter, Entwicklungsstand und Verantwortungsbewusstsein der Schüler ändern sich Art und Umfang der Aufsichtspflicht.
Gilt die Aufsichtspflicht auch für volljährige Schüler?
RA Tobias Klingelhöfer: Nein! Die Aufsichtspflicht der Schule und der Lehrer entfällt grundsätzlich gegenüber volljährigen Schülern. An die vom Lehrer aufgestellten Regeln für die Klassenfahrt, z. B. ein Alkoholverbot, müssen sich allerdings auch volljährige Schüler halten. Und dass diese Regeln eingehalten werden, obliegt der Sorgfaltspflicht der begleitenden Lehrer.
Können Lehrer die Teilnahme an einer Klassenfahrt auch verweigern?
RA Tobias Klingelhöfer: Zumindest die Lehrer im Beamtenstatus sind zur Durchführung von Schulfahrten verpflichtet. Übrigens genauso wie die Schüler.
Wie kann eine Lehrkraft reagieren, wenn Schüler sich auf der Klassenfahrt den Anordnungen widersetzen?
RA Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich sollten disziplinarische Maßnahmen natürlich verhältnismäßig sein. Wenn einige Schüler es beispielsweise mit der Schlafenszeit nicht so ganz genau nehmen und beim mitternächtlichen Smalltalk mit dem Bettnachbarn erwischt werden, ist das sicherlich kein Grund, die Quasselstrippen nach Hause zu schicken. Das unerlaubte Verlassen der Unterkunft nach der Zimmerruhe hingegen schon. Auch starker Alkoholgenuss, Drogenbesitz oder Drogenkonsum wird höchstwahrscheinlich zur unfreiwilligen Heimfahrt führen. Und natürlich körperliche Gewalt gegen Mitschüler, Lehrer oder andere Personen, Diebstahl oder Geschlechtsverkehr unter Mitschülern oder mit fremden Personen. Die Regeln der Klassenfahrt sollten unbedingt vorher mit allen Schülerinnen und Schülern besprochen und schriftlich festgehalten werden. Danach müssen diese von den Eltern abgesegnet werden – am besten per Unterschrift.
Mit welchen Konsequenzen müssen Lehrer rechnen, wenn sie nachweislich die Aufsichtspflicht verletzen?
RA Tobias Klingelhöfer: In schwerwiegenden Fällen kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht zu Schadensersatzforderungen führen. Zum Beispiel, wenn in Folge der Aufsichtspflichtverletzung ein Unfall passiert. Dann haftet in der Regel aber nicht der einzelne Lehrer, sondern die zuständige Schulbehörde. Eine persönliche Haftung kann aber bei einer groben Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht kommen. Unter Umständen droht auch ein Strafverfahren, z. B. wegen fahrlässiger Körperverletzung. Ob allerdings überhaupt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt oder nicht, wird bei Beamten meist in einem Disziplinarverfahren geprüft. Folgen könnten dann je nach Schwere des Vergehens ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Degradierung sein. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen droht der Jobverlust.
Was passiert, wenn ein oder mehrere Schüler auf der Klassenfahrt erkranken?
RA Tobias Klingelhöfer: Dann müssen Lehrer angemessen reagieren, um eine ausreichende medizinische Versorgung zu gewährleisten und die Genesung nicht zu behindern. Erkrankte Kinder sich selbst oder den Mitschülern zu überlassen, reicht auf keinen Fall aus. Handelt es sich um eine ernsthafte Erkrankung, muss die Unterbringung im Krankenhaus oder ein angemessener Heimtransport organisiert werden.
Wie sieht das bei Kindern und Jugendlichen mit Vorerkrankungen aus?
RA Tobias Klingelhöfer: Darüber müssen Lehrer durch die Eltern detailliert informiert werden. Das gilt nicht nur für chronische Erkrankungen, sondern auch für Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten. Nur dann können Lehrer und Begleitpersonen auf die Bedürfnisse ihrer Schützlinge eingehen. Wenn zum Beispiel bei einem Schüler eine chronische Erkrankung vorliegt, müssen die Lehrer über etwaige Medikamenteneinnahmen und mögliche Nebenwirkungen informiert sein. Das gilt auch, wenn das Kind seine Medikamente selbst einnimmt.
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