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Kurzarbeitergeld bei Auftragsengpässen durch Corona-Virus grundsätzlich möglich

Das Corona-Virus kann durch Lieferengpässe oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben erhebliche Arbeitsausfälle verursachen. Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen oder betriebliche Entscheidungen aus Fürsorgegründen Beschäftigung eingeschränkt wird.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Wichtig ist, dass Betriebe im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen.

Die Arbeitsagenturen sind auf solche Situationen gut eingestellt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich entweder telefonisch oder per Email direkt bei den für sie zuständigen Expertinnen und Experten im Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit oder telefonisch unter 0800 4 5555 20 informieren. Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.

Informationen über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und Videoanleitungen findet man auch jederzeit online unter: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen.

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Agentur für Arbeit Karlsruhe
Brauerstr. 10
76135 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 8232222
Telefax: +49 (721) 823-2000
http://www.arbeitsagentur.de/

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