Per Videotelefonie umfassende Betreuung von Schwangeren und Wöchnerinnen während der Corona Epidemie
Zur gegenseitigen Sicherheit: Digitale Technik als Ersatz für den direkten Kontakt
Statt wie bisher Schwangere oder Mütter und ihre Kinder direkt in ihrem Zuhause aufzusuchen, können Hebammen per Videotelefonie beraten. Das gilt z. B. sowohl für individuelle Vor- als auch für spezifische Aufklärungsgespräche; selbst die Basisdaten der Patientinnen können derzeit per Telefon oder Videochat erhoben werden. Wichtig: Die Kommunikation muss technisch in Echtzeit möglich sein und den versicherten Frauen sollen dabei keine zusätzlichen Kosten z. B. für eine bestimmte Software entstehen. Auch auf eine private Atmosphäre soll dabei geachtet werden.
Für eine kurze Beratung von Schwangeren konnten Hebammen bereits bisher Kommunikationsmittel wie das Telefon einsetzten. Künftig ist das übergangsweise auch für mehr als 20 Minuten über Videotelefonie möglich, wenn Frauen Hilfe bei Beschwerden in der Schwangerschaft brauchen und eine kurze telefonische Beratung nicht ausreicht. Ähnliches gilt für die Betreuung von Frauen im Wochenbett und Frauen in der Stillphase.
Auch Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse können Hebammen im Moment übergangsweise als digitalen Live-Kurs anbieten und technisch bereitstellen. Ton und Bild müssen eine Echtzeitkommunikation ermöglichen, damit können die Teilnehmenden wie bei einem normalen Kurs Fragen stellen und die Hebamme kann diese beantworten. Den Versicherten dürfen auch dabei keine Nutzungskosten entstehen. Einschränkung: Die Kursteilnehmer müssen der „Zuschaltung“ via Internet explizit vorab zustimmen, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.
Die Begrenzung beim Abrechnen von Wegegeld kann unter bestimmten Bedingungen vorübergehend ausgedehnt werden: von 25 Kilometer je einfacher Strecke wird sie auf 50 Kilometer je einfacher Strecke angehoben. Das bedeutet für die Versicherten: Ist eine Hebamme im Umfeld von 25 Kilometern nicht verfügbar, da für sie z. B. eine Corona-Quarantäne gilt, zahlen die Krankenkassen auch Fahrten von Hebammen, die bis zu 50 Kilometer entfernt von der Frau praktizieren.
Keine Anwendung findet derzeit die Regelung, nach der eine Dienst-Beleghebamme im Krankenhaus klinische Geburtshilfe bei höchstens einer weiteren Versicherten zur gleichen Zeit erbringen darf. Diese 1:2-Regelung in Krankenhäusern wird übergangsweise ausgesetzt. Damit kann ein möglicher Personalengpass bei der Geburtshilfe im Kreißsaal abgefangen werden, der eintreten kann, wenn freiberuflich tätige Hebammen krankheitsbedingt ausfallen.
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