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Systemgastronomie: Absicherung von Unternehmen und Beschäftigten in Krisenzeiten

Die Sozialpartner in der Systemgastronomie, die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und der Bundesverband der Systemgastronomie e.V. (BdS), übernehmen in Krisenzeiten Verantwortung für ihre Branche. In Rekordzeit haben sich beide Seiten auf eine Zusatzvereinbarung im gerade verhandelten Entgelttarifvertrag geeinigt. Diese tarifliche Vereinbarung ermöglicht rückwirkend ab 1. März 2020 die Einführung von Kurzarbeit in der Systemgastronomie und schafft somit rechtlich Zugangsmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld.

BdS und NGG nehmen die Bedrohung der Branche durch die Corona-Pandemie ernst: Zurückgehende Gästezahlen, Umsatzeinbußen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens stellen eine Belastungsprobe für die Branche, deren Unternehmen und für die mehr als 120.000 Beschäftigten dar. Sandra Mühlhause, BdS-Präsidentin, ordnet das Ergebnis ein: „Wir haben in den letzten Tagen eine unglaubliche, gesundheitspolitische Dynamik erlebt, die nicht spurlos an unserer Wirtschaft und unserer Gesellschaft vorbeigegangen ist. Die Auswirkungen betreffen viele unserer überwiegend mittelständisch geprägten Unternehmen. Deshalb mussten wir zügig Handeln. Das haben wir getan.“ BdS-Hauptgeschäftsführerin und Verhandlungsführerin der BdS-Tarifkommission Andrea Belegante äußert sich deshalb auch sehr zufrieden über die vertrauensvolle Einigung im Eiltempo: „Die Sozialpartner haben mit der heute vereinbarten Ergänzung zur Kurzarbeit einen extrem wichtigen Schritt zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen, ausgelöst durch die ‚Corona-Krise‘, unternommen. Hervorzuheben ist an dieser Stelle die enge, konstruktive und ergebnisorientierte Zusammenarbeit mit dem Sozialpartner NGG. Mit dieser Lösung sichern wir Arbeitsplätze und verschaffen den Unternehmen etwas Luft zum Atmen.“

Freddy Adjan, stellvertretender NGG-Vorsitzender und Verhandlungsführer: „Uns war es wichtig, dass wir den drohenden Einkommensverlust bei Kurzarbeit für die Beschäftigten mit der Regelung etwas abfedern können. Wenn ein Store schließt oder die Beschäftigten weniger eingesetzt werden und Kurzarbeit beantragt wird, dann müssen die Beschäftigten mit dem reduzierten Lohn, dem Kurzarbeitergeld und einer Aufstockung durch den Arbeitgeber auf 90 Prozent ihres alten Nettolohns kommen. Vor allem haben wir es geschafft, einen Kündigungsschutz zwei Monate über die Laufzeit der Kurzarbeit hinaus zu vereinbaren. Das ist ein Stück weit Sicherheit und sichert das Einkommen für Tausende unserer Mitglieder und die Beschäftigten in der Systemgastronomie.“

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