Vertragsarztrecht: Praxisabgabe und Anstellung
Verzichtet ein Arzt zugunsten einer Anstellung in einem MVZ oder bei einem anderen Arzt auf seinen Vertragsarztsitz, ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu beachten. Dieses hatte in einem damals überraschenden Urteil von 4. Mai 2016 (Aktenzeichen B 6 KA 21/15 R) entschieden, dass das Nachbesetzungsrecht für eine Arztstelle von der Absicht des anzustellenden Arztes abhängt, tatsächlich im MVZ tätig zu werden.
Auf die Dauer der Anstellung kommt es an
Das Gericht hat sich bei dieser Entscheidung an die Vorschriften zur Privilegierung (siehe Kasten rechts) von angestellten Ärzten oder Job-Sharern – also zwei Ärzten derselben Fachrichtung, die sich einen Arztsitz teilen – im Nachbesetzungsverfahren angelehnt, die eine Kooperation mit einer Dauer von zumindest drei Jahren voraussetzt. „Analog dazu fordert das Bundessozialgericht nun, dass der Arzt, der seine Zulassung abgibt und sich anstellen lässt, die Anstellung für mindestens drei Jahre aufrechterhält“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.
Endet die Tätigkeit des Arztes vor Ablauf von drei Jahren, hängt die Nachbesetzung seiner Stelle im MVZ davon ab, ob davon ausgegangen werden kann, dass der ursprünglich zugelassene Arzt tatsächlich wenigstens drei Jahre im MVZ tätig werden wollte, diese Absicht aber aufgrund von Umständen aufgegeben hat, die ihm zum Zeitpunkt des Verzichts auf seine Zulassung noch nicht bekannt waren.
Als mögliche Gründe führt das BSG Krankheit oder zwingende Gründe der Berufs- und Lebensplanung an. „Eine schrittweise Reduzierung des Arbeitsumfangs von den geforderten 25 Stunden ab dem zweiten Anstellungsjahr um jeweils eine viertel Stelle wirkt sich aber nicht nachteilig auf das Nachbesetzungsrecht aus“, sagt Müller.
Steuerliche Aspekte beachten
Ist der Arzt, der die Zulassung abgibt und sich anstellen lässt, über 55 Jahre alt, kann er für den Kaufpreis den ermäßigten Steuersatz (Paragraph 34, Absatz 3 Einkommensteuergesetz, EStG) in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist der Verkauf aller wesentlichen Grundlagen der Praxis wie Patientenstamm, Vertragsarztzulassung und die Praxisimmobilie, falls diese dem Arzt gehört. Zudem ist die freiberufliche Tätigkeit als Arzt „für eine gewisse Zeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis“ aufzugeben. Allerdings ist weder der Zeitrahmen noch der örtliche Wirkungskreis gesetzlich definiert. Die Rechtsprechung entscheidet immer nach den Umständen des Einzelfalls. „Meine Kollegen aus der Steuerberatung gehen davon aus, dass nach drei Jahren Schamfrist das Finanzamt die Betriebsaufgabe steuerlich anerkennt“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Müller.
Was Privilegierung bedeutet
Der Zulassungsausschuss muss bei jedem Antrag auf Ausschreibung einer Zulassung prüfen, ob diese für die Versorgung noch notwendig ist. Wenn nicht, muss er die Zulassung gegen eine Ersatzzahlung einziehen. Dies gilt nicht – das ist die Privilegierung –, wenn die Zulassung an den Ehegatten, ein Kind, an einen Angestellten oder Job-Sharer weitergegeben werden soll. Bei den letzten beiden muss das Arbeitsverhältnis aber mindestens drei Jahre gedauert haben.
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in München
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