Vorsorge-Sparer aufgepasst: Diese Fehler sollten in der Steuererklärung für 2019 vermieden werden
Die Steuererklärung gehört klassischerweise zu den Dingen, die im Alltag gerne möglichst lange aufgeschoben werden. Entlastung erfahren Verbraucher immerhin durch Versicherungsunternehmen, denn diese senden die Informationen über Altersvorsorgebeiträge – zum Beispiel für Riester- oder Basis-Renten – bei Bedarf automatisch ans Finanzamt. Der Gesetzgeber verpflichtet sie, dies anzubieten. Hierfür müssen Versicherte nur ihre Steuernummer beim Unternehmen hinterlegen und in die Datenübermittlung einwilligen. Verbraucher, die ihre Steuererklärung komplett digital ausfüllen und einreichen, profitieren von einem weiteren Vorteil: Die Software übernimmt die Vorjahres-Daten und gibt in den meisten Fällen Hinweise, wenn der Nutzer etwas falsch eingibt.
Achtung vor diesen Fehlerquellen
Das vereinfachte Bescheinigungsverfahren ist bequem, dennoch müssen steuerpflichtige Vorsorge-Sparer einiges beachten. Um für Riester- und Basisrente tatsächlich staatliche Förderung zu erhalten, müssen sie die geleisteten Beiträge auch an der richtigen Stelle eintragen: Riester-Sparer können pro Jahr maximal 2.100 Euro in der Anlage „AV“ ansetzen. Stehen die Angaben in diesem Formblatt, dann rechnet das Finanzamt automatisch nach, ob sich Sparer mit der Riester-Zulage besserstellen oder mit dem Sonderausgabenabzug.
Noch häufiger unterlaufen Fehler beim Eintragen einer Basis-Rente und einer oftmals damit kombinierten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Der Jahresgesamtbeitrag ist in Zeile 8 der Anlage „Versorgungsaufwand“ einzutragen. Viele Steuerpflichtige tragen diesen irrtümlich in Zeile 47 bei „freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen“ ein. Das Finanzamt jedoch informiert Steuerzahler nicht über diesen Fehler und erstattet je nach Einkommenshöhe keinen Cent. Nur Beiträge zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung werden hier eingetragen.
Betriebsrente muss nicht angesetzt werden
Die Beiträge zur geförderten betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden nicht in der Steuererklärung angegeben, denn die Zahlung der Beiträge erfolgt über die Entgeltabrechnung direkt vom Arbeitgeber. In der Direktversicherung sind Beiträge in Höhe von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG DRV) von der Steuer befreit (2019: 6.432 Euro). Sozialversicherungsfrei sind vier Prozent der BBG DRV (2019: 3.216 Euro Euro). Bietet der Arbeitgeber die bAV-Durchführungswege Unterstützungskasse oder Direktzusage an, bleiben die Beiträge für diese Durchführungswege in voller Höhe steuerfrei. Werden die Beiträge vom Arbeitgeber getragen, sind sie zudem auch in voller Höhe sozialabgabenfrei. Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung sind zusätzlich zu denen einer Direktversicherung bis vier Prozent der BBG DRV sozialabgabenfrei.
Folgende Versicherungsbeiträge sind zudem relevant
Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Erwerbstätige für 2019 in Höhe der Basisabsicherung vollständig in der Steuererklärung ansetzen. Diese müssen in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ in den Zeilen 11 bis 44 eingetragen werden. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 Euro (Selbstständige: 2.800 Euro), so kann der gesamte Betrag angesetzt werden. Für Verheiratete verdoppelt sich der Betrag bei gemeinsamer Veranlagung. Zudem können Eltern neuerdings auch die Krankenversicherungsbeiträge der bei ihnen steuerlich zu berücksichtigenden Kinder als Sonderausgaben ansetzen, sofern sie Bar- oder Sachunterhalt leisten.
Bleibt die Summe von Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen unterhalb des ansetzbaren Maximalbetrags, können Steuerpflichtige bis zu ihrer Höchstgrenze zusätzliche Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 47 und 48 angeben. Dazu zählen zum Beispiel Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. „Auch den beruflichen Anteil an einem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung können Arbeitnehmer steuerlich geltend machen. Viele Versicherer weisen diesen Anteil explizit in der Beitragsrechnung aus“, sagt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen beim Finanzdienstleister MLP. Diesen Beitragsanteil können Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Anlage N erklären.
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