Verbraucher & Recht

Aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshof zum Widerrufsrecht

In einem aktuellen Urteil vom 26.03.2020 (Rechtssache C-66/19) hat der Europäische Gerichtshof für einen Paukenschlag in der Bankenwirtschaft gesorgt. Die Konsequenzen aus dem Urteil für Darlehensnehmer sind hervorragend, da dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofes eine deutliche Verbesserung der Rechte der Verbraucher bedeutet.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war eine durch Banken und Sparkassen üblicherweise verwendete Widerrufsbelehrung in Darlehens- und Kreditverträgen. Der Kläger griff in dem Verfahren die verwendeten Widerrufsbelehrungen mit Erfolg an, die vereinfacht gesprochen für den Europäischen Gerichtshof, nicht transparent und für den Verbraucher nicht klar gestaltet sind.

Enthalten sind in nahezu allen Verträgen die ab 2010 abgeschlossen wurden sog. Kaskadenregelungen, was bedeutet, dass der Verbraucher zum völligen Verständnis der Belehrung sich durch mehrere Gesetzeswerke arbeiten muss. Dies hielt der Europäische Gerichtshof für wenig transparent und damit für europarechtswidrig. Die Anzahl der rechtswidrigen Belehrungen, welche sich in Verwendung befinden, ist enorm und dürfte im Großteil der einschlägigen Verträge zur Anwendung gekommen sein.

Im Einzelfall kann der Widerruf eines Kreditvertrages mit falscher Widerrufsbelehrung eine finanzielle Ersparnis von mehreren tausenden oder gar zehntausenden Euro bedeuten, wobei die Verträge aufgrund der Kaskadenregelung heute noch widerrufen werden können. Schätzungen der Verbraucherzentralen beträgt das Gesamtvolumen aller betroffenen Verträge deutschlandweit 1,5 Billionen Euro.

Welche Klausel ist konkret betroffen

Der Europäische Gerichtshof rügte folgende Klausel:

Widerrufsfrist

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.”

Der Europäische Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass für den Verbraucher aufgrund dieser Klausel nicht ersichtlich ist, wann die Widerrufsfrist konkret zu laufen beginnt, da sich der Verbraucher zunächst durch das Gesetzeswerk arbeiten muss, um den konkreten Fristbeginn der Widerrufsfrist korrekt zu erfassen.

Neben der oben genannten Belehrung sind jedoch auch ähnliche Belehrungen aus dem Zeitraum betroffen. Der Europäische Gerichtshof hat hierbei allgemeine Kriterien aufgestellt und herausgearbeitet, die auch auf ähnliche Formulierungen zutreffen dürften.

Betroffen von der Entscheidung sind Verbraucher, die seit 2010 Kreditverträge abgeschlossen haben. Betroffen sind hierbei Kreditverträge unterschiedlichster Arten. Folgende Verträge können aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs widerrufbar sein:

  • Auto-Leasingvertrag
  • Geschädigte des „Dieselskandals”, wenn das Auto finanziert wurde
  • Immobilienkreditvertrag
  • Kreditvertrag zur Finanzierung einer Eigentumswohnung
  • Ratenkreditvertrag
  • allgemeine private Konsumentenkredite, z. B. für elektronische Geräte oder Haushaltsgeräte

Welche Folgen hat ein Widerruf

Für Verbraucher bringt ein Widerruf viele Vorteile mit sich. Bei einem Autokredit- oder Leasingvertrag können Sie den Wertverlust des Autos auf die Bank abwälzen. Eine Rückgabe des Fahrzeugs im heutigen Zustand ist gegen die Erstattung aller bereits an die Bank gezahlten Raten einschließlich Zinsen möglich. Dies dürfte insbesondere auch für Geschädigte des „Dieselskandals” sehr interessant sein. 

Immobiliendarlehen können auf einen Kreditvertrag mit historisch niedrigen Zinsen umgeschuldet werden. Die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt beim Widerruf. Insbesondere bei älteren Darlehensverträgen lohnt sich ein Widerruf sehr. Zinsen von 4 % oder mehr pro Jahr waren früher nicht selten. Mit einer Umschuldung auf einen Vertrag mit historisch niedrigen Zinsen können je nach Laufzeit mehrere zehntausende Euros gespart werden!

Was ist zu beachten

  • Senden Sie uns unverbindlich Ihre Darlehensverträge zu. Wir prüfen für Sie kostenlos im Rahmen einer ersten Einschätzung die Erfolgsaussichten des möglichen Widerrufs Ihres Vertrages mit der Bank oder dem Finanzdienstleister. Senden Sie die Unterlagen per E-Mail oder per Fax oder auf dem klassischen Postweg. Oder Sie rufen uns direkt an.
  • Sie erhalten von uns innerhalb kürzester Zeit eine Rückmeldung, ob Ihr Vertrag dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs unterfällt und ob ein Widerruf möglich ist.
  • Nehmen Sie auf keinen Fall eigenen Kontakt zur Bank auf, erklären Sie keinesfalls selbst den Widerruf (Fehlervermeidung).
  • Im Falle einer Beauftragung durch Sie führen wir die außergerichtliche Vertretung für Sie mit Ihrer Bank.
  • Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen viele Rechtschutzversicherer die Kosten, andernfalls vereinbaren wir eine feste Pauschale oder klären Sie exakt über anfallende Kosten auf.
  • Im Falle einer Weigerung führen wir mit Ihnen konsequent das gerichtliche Verfahren.

Kommen wir im Rahmen der Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Widerruf in Ihrem Fall möglich ist, und Sie eine Beauftragung von uns wünschen, übernehmen wir die Korrespondenz mit der Bank und erklären für Sie den Widerruf. 

Anschlussfinanzierung

Je nach Fallkonstellation kann es vorkommen, dass Sie eine neue Finanzierung aufgrund des erklärten Widerrufs benötigen werden. Es ist also entscheidend sich Unser Prinzip besteht darin, dass alles aus einer Hand erfolgen sollte. Hierfür arbeiten wir mit einer unabhängigen Finanzmaklerin zusammen, zu der wir gerne für Sie den Kontakt herstellen, wenn Sie dies wünschen. Bekanntlich ist der Finanzmarkt groß. Wenn es schon gelingt, sich von einem nachteiligen Vertrag zu lösen, sollten Sie auch in den vollständigen Genuss hervorragender Konditionen zu kommen.

Ergebnis

Lassen Sie Ihren Kreditvertrag, den Sie nach 2010 abgeschlossen haben, von unseren spezialisierten Rechtsanwälten prüfen. Sollte Ihr Kreditvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten, können Sie durch einen Widerruf sehr viel Geld einsparen. Wir unterstützen und beraten Sie individuell, persönlich und erfahren.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Johannes Hoppe – Hoppe Rechtsanwälte
Eschenbrook 19
24113 Molfsee
Telefon: +49 (431) 380059-0
Telefax: +49 (431) 38005911
http://hoppe-collegen.de/

Ansprechpartner:
Johannes Hoppe
E-Mail: hoppe@hoppe-recht.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel