Deutscher Bibliotheksverband begrüßt befristete Vereinbarung, die bei Fernleihbestellungen auch elektronische Lieferung an Endkunden ermöglicht
Am Gründonnerstag, dem 9.4.2020, informierte die KMK über die Zustimmung der VG Wort zu dieser von ihr erbetenen Sondervereinbarung. Der befristete Verzicht auf die notwendige Aushändigung der Dokumente in gedruckter Form, wie es im Gesamtvertrag zum innerbibliothekarischen Leihverkehr geregelt ist, unterstützt Bibliotheken darin, auch bei geschlossenen Häusern Studierende und Wissenschaftlicher*innen mit der für Forschung und Lehre unverzichtbaren Literatur zu versorgen. Dies ist vor dem Hintergrund des Beginns des Sommersemesters 2020, das soweit wie möglich mit digitalen Mitteln durchgeführt werden soll, ein bedeutsamer Schritt. Ohne diese Regelung wären Nutzer*innen von Teilen der Bibliotheksversorgung mit aktueller Literatur ausgeschlossen.
Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) begrüßt diese auf Initiative der KMK herbeigeführte Einigung, die durch das gleichzeitige Engagement vieler Einrichtungen und Gremien erst möglich geworden ist. Auch der dbv hatte sich an verschiedene Organisationen gewandt.
„Wir danken der Arbeitsgemeinschaft der Verbundsysteme (AGV), dem Zusammenschluss der großen Universitäten (U15) und dem der großen Technischen Universitäten (TU9) für ihr Engagement. Dem Generalsekretär der KMK, der sich an die VG Wort gewandt und gemeinsam mit der VG Wort die Einigung herbeigeführt hatte, und dem geschäftsführenden Vorstand der VG Wort, der sich mit seinem Verwaltungsrat und der VG Bild-Kunst dazu abgestimmt hat, danken wir für die Einigung“, sagt Andreas Degkwitz, Bundesvorsitzender des dbv. „Für die Nutzer*innen von wissenschaftlichen Bibliotheken ist diese temporäre Sonderregelung äußerst wichtig, da sie nun auch bei geschlossenen Bibliotheken die von ihnen benötigte Literatur über die Fernleihe bestellen und elektronisch geliefert bekommen können“, so Degkwitz weiter.
Im Urhebergesetz §60e (5) ist zwar geregelt, dass Bibliotheken auf Einzelbestellung an Nutzer*innen zu nicht kommerziellen Zwecken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind, übermitteln dürfen. Es fehlt jedoch noch die nach §60h (4) erforderliche vertragliche Vereinbarung mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft über eine angemessene Vergütung für die elektronische Lieferung. Aus diesem Grund müssen die Nutzer ausgedruckte Kopien persönlich in der Bibliothek abholen. Diese Regelung wurde nun bis 31. Mai 2020 außer Kraft gesetzt.
Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) vertritt mit seinen mehr als 2.100 Mitgliedern bundesweit rund 10.000 Bibliotheken mit 25.000 Beschäftigten und 11 Mio. Nutzer*innen. Sein zentrales Anliegen ist es, Bibliotheken zu stärken, damit sie allen Bürger*innen freien Zugang zu Informationen ermöglichen. Der Verband setzt sich ein für die Entwicklung innovativer Bibliotheksleistungen für Wissenschaft und Gesellschaft. Als politische Interessensvertretung unterstützt der dbv die Bibliotheken insbesondere auf den Feldern Informationskompetenz und Medienbildung, Leseförderung und bei der Ermöglichung kultureller und gesellschaftlicher Teilhabe für alle Bürger*innen.
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