Entlastung für die Krankenhäuser: Reha-Kliniken in Niedersach-sen bieten Kurzzeitpflege an
Die sogenannte Kurzzeitpflege ist normalerweise nur in speziellen Kurzzeitpflege-Einrichtungen und in Pflegeheimen möglich – in Reha-Kliniken indes nur, wenn parallel Reha-Maßnahmen laufen. Da zur Eindämmung des Coronavirus die Landesregierung Reha-Maßnahmen gestoppt und nunmehr auch einen Aufnahmestopp für Pflegeheime verfügt hat, musste eine andere Alternative für die Entlassung von Krankenhaus-Patientinnen und Patienten mit Pflegebedarf gefunden werden. Das ist gelungen: Die Kurzeitpflege in Krankenhäusern kann nunmehr von all jenen niedersächsischen Reha-Kliniken erbracht werden, vorläufig auch von den Einrichtungen, die in den vergangenen Tagen zu Behelfskrankenhäusern bestimmt wurden. Damit können rund 80 Reha-Kliniken in der aktuellen Situation die Versorgung der Pflegebedürftigen in Niedersachsen unterstützen.
Das Land Niedersachsen und die Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen rufen die Niedersächsischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf, die ihnen nunmehr eröffneten gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen und Kurzzeitpflege zur Stärkung der Niedersächsischen Krankenhäuser zu übernehmen.
Der Hintergrund:
Um besonderen Belastungen aufgrund der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie gerecht zu werden, wurden auf Bundesebene in der letzten Woche Änderungen in den Sozialgesetzbüchern vorgenommen. Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, die Krankenhäuser in die Lage zu versetzen, ihre Kraft möglichst umfangreich für die Versorgung Covid-19-erkrankter Patientinnen und Patienten einsetzen zu können.
Ein Baustein zur Entlastung der Krankenhäuser soll dabei die Verlegung nicht mehr behandlungs- aber pflegebedürftiger Patientinnen und Patienten in nachsorgende Einrichtungen sein. Dafür werden befristet bis zum 30. September alle Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ermächtigt, Kurzzeitpflege anzubieten. Die teilnehmenden Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erhalten dafür eine Vergütung, die sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Absatz 5 SGB V richtet.
DIE VERBÄNDE DER GESETZLICHEN KRANKENKASSEN IN NIEDERSACHSEN
AOK Niedersachsen, Tel. 0511 / 8701-10010
BKK Landesverband Mitte, Regionalvertr. Nieders. u. Sachsen-Anhalt, Tel. 0391 5554-157
IKK classic, Tel. 040 / 54003 460014
Knappschaft – Regionaldirektion Nord, Tel. 040 / 30388 – 1825
SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Tel. 0561 785-16299
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertr. Niedersachsen, Tel. 0511 / 30397-50
AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Hildesheimer Straße 273
30519 Hannover
Telefon: +49 (511) 8701-0
Telefax: +49 (511) 8701-15989
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