Haftung für Unfall in Kletterhalle
In einer Indoor-Kletteranlage wurde ein Mann in einem schmalen Durchgang von einem herabstürzenden Kletterer so schwer verletzt, dass er seitdem querschnittsgelähmt ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat laut ARAG Experten nun entschieden, dass der Betreiber der Anlage dem Mann aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu 75 Prozent haftet. Der Mann müsse sich ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen, weil er als Kletterer die Gefahr hätte erkennen können (Az.: 6 U 194/18).
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