Nicht nur im Westerwald pfeift der Wind so kalt
Nach einer Studie des Instituts für Bauforschung IFB („Bauschäden durch Klimawandel“ IFB-18554) nimmt zwar die Schadenhäufigkeit ab, je jünger das Haus ist. Dies zeigt aber auch, wie notwendig die bereits seit 2011 gesetzlich vorgeschriebene und 2016 verschärfte Windsogsicherung nach DIN 1055-4 „Einwirkungen auf Tragwerke – Windlasten“ ist. Danach muss jedes Dach, das neu erstellt oder saniert wird, eine entsprechende Sicherung gegen den Windsog vorweisen. Die exakte Berechnung der erforderlichen Maßnahmen gehört zu den Qualifikationen des Dachdecker-Fachbetriebs.
Die in der DIN-Norm vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen richten sich nach mehreren Faktoren: so z. B. nach der regionalen Lage des Gebäudes gemäß dem „Windatlas“, nach der Gebäudehöhe, der Dachart und -eindeckung und der umgebenden Bebauung.
Entgegen der weit verbreiteten Meinung, der enorme Druck eines Sturms sei gefährlich für das Dach, ist tatsächlich aber der Windsog die größere Gefahr. Bei Steildacheindeckungen mit Ziegeln oder Pfannen werden entsprechend der individuellen Berechnung des Dachdeckers meist Sturmklammern verwendet. Gerade in den Randbereichen des Daches, also am seitlichen Ortgang, oben im Firstbereich und unten im Traufbereich, ist diese Verklammerung besonders wichtig.
Ebenso muss ein flach geneigtes oder Flachdach durch geeignete Maßnahmen – auch an der Unterkonstruktion – gegen Windsog gesichert werden.
Was manche Bauherren übersehen: Die gesetzlich vorgeschriebene Windsogsicherung ist auch für Solarmodule zu erfüllen, die aufgeständert oder in die Dachfläche integriert sind. Denn gerade die Letztgenannten gelten nach dem Fachregelwerk des Dachdeckerhandwerks als Dacheindeckungen.
Neben einer Windsogsicherung, wie sie vorgeschrieben ist, gehört natürlich auch eine regelmäßige Dachüberprüfung zu den Pflichten von Hausbesitzern und Hausverwaltungen. Denn im Schadensfall kann eine Gebäudeversicherung – selbst bei Sturmschäden, die durch Windstärken über 8 entstanden sind – den Nachweis verlangen, dass diese regelmäßige Wartung erfolgt ist. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehört sie zu den Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers.
Es lohnt sich also bei Neueindeckungen und Dachsanierungen, entsprechende Aufträge ausschließlich an qualifizierte Fachbetriebe des Dachdeckerhandwerks zu vergeben. Diese bieten auch als „Nachsorge“ die regelmäßige Dachwartung an.
Die Adressen solcher Fachbetriebe gibt es bei der regionalen Dachdecker-Innung und über die Betriebssuche unter www.dach-rlp.de
Der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Rheinland-Pfalz vertritt rund 470 Dachdecker-Innungsbetriebe, die sich den 18 regionalen Innungen angeschlossen haben. Das Verbandsgebiet reicht von Eifel bis Hunsrück, vom Westerwald bis an den Rheingau.
An der Verbandsspitze steht der Lahnsteiner Dachdecker- und Klempnermeister Johannes Lauer als Landesinnungsmeister. Die Verbandsgeschäftsführung liegt bei Andreas Unger. Sitz des Verbandes ist die Mittelrhein-Metropole Koblenz.
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