Prämie für Pflegekräfte ist nicht abhängig von Tarifvertrag: Paritätischer fordert unbürokratische Auszahlung von Zulagen
„Wir waren sehr froh, dass Politik und GKV-Spitzenverband ihre Bereitschaft erklärt haben, den Pflegekräften eine Zulage in Höhe von 1.500 € zu zahlen. Diese Anerkennung muss die Pflegekräfte baldmöglich erreichen, wenn sie Wirkung erzielen soll. Daher hätten wir auch überhaupt kein Verständnis dafür, wenn jetzt auf dem Rücken der Betroffenen überflüssige Bürokratismen eingebaut würden“, kritisiert Werner Hesse, Geschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. Die aktuelle Corona-Krise fordere den Menschen in Deutschland aktuell viel ab. „Wir sind alle außerordentlich dankbar für das hohe Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege“, so Hesse. Jetzt müsse dieses Engagement auch die Wertschätzung erfahren, die in den vergangenen Tagen in Politik und Medien so breit beschworen wurde.
Durch verschiedene Medienberichte und Äußerungen aus Politik und Gewerkschaften sei in Teilen der Öffentlichkeit der irreführende Eindruck entstanden, es bedürfe erst eines entsprechenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrages, der angesichts der im Tarifrecht vorgeschriebenen Verfahren allerdings erst im Juli 2020 wirksam werden könnte, um eine Prämie in Höhe von 1500 Euro an Pflegekräfte zu zahlen. „So sehr wir auch für eine generelle Stärkung der Tarifbindung in der Pflege eintreten, so erscheint uns doch in dieser besonderen Situation ein Zuwarten auf die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages als weder zielführend noch vermittelbar“, so Hesse. „Auch wenn das grundsätzliche Ziel einer stärkeren Tarifbindung in der Pflege außerordentlich wichtig ist, kommt es aktuell jedoch vor allen Dingen darauf an, schnell und unbürokratisch den Pflegekräften Geld zukommen zu lassen.“
Aus Sicht des Paritätischen müsse es auf Basis des Pflegeschutzschirms ausreichend sein, wenn Pflegeeinrichtungen gegenüber den Pflegekassen geltend machen, einen Vergütungszuschlag wegen der besonderen Corona-bedingten Belastungen zu zahlen und dies gegebenenfalls auch nachweisen.
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