Sparkasse Duisburg kündigt Sparverträge Was können die Sparer tun?
Feste Laufzeit macht Kündigung häufig unwirksam
Ist in dem Sparvertrag eine feste Laufzeit vereinbart, darf die Sparkasse grundsätzlich nicht vor Ablauf der Laufzeit kündigen. Das gilt auch bei sehr langen Laufzeiten, etwa über 1.188 Monate, also 99 Jahren. Das haben zwischenzeitlich das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 8 U 1770/18) und auch das Landgericht Stendal (Az. 22 S 104/18) entschieden.
Als Besonderheit kristallisiert sich bei den zahlreichen untersuchten Fällen der Sparkasse Duisburg heraus, dass die häufig in den 90er Jahren geschlossenen Verträge nach der Jahrtausendwende nochmals ausdrücklich bestätigt wurden. Dabei findet sich in diesen Bestätigungen häufig ausdrücklich eine Vertragsdauer von 300 Monaten festgehalten. Insbesondere dort, wo eine solche Bestätigung vorliegt, sehen wir exzellente Chancen, die Sparkasse zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen. Auch wenn eine solche Bestätigung nicht vorliegt, wird sich aus der Gesamtschau der vielen vorliegenden Fälle aber belegen lassen, dass auch die Sparkasse Duisburg ursprünglich auch selbst von einer 25-jährigen Bindung an die Sparverträge ausging. „Die Kündigungen der Sparkasse dürften daher meist rechtlich angreifbar sein“, so das Fazit von Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, mzs Rechtsanwälte aus Düsseldorf.
mzs Rechtsanwälte empfehlen daher, die Verträge durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.
Wie kann ich meine Verträge prüfen lassen?
Sie haben die Möglichkeit, uns Ihre Unterlagen per E-Mail zuzusenden. Senden Sie uns dazu bitte die ursprünglichen Sparverträge sowie etwaiges Ihnen übermitteltes Werbematerial. Sofern von den Unterlagen abweichende Aussagen durch den Sparkassenberater getroffen wurden, würden wir ergänzend um Ihre kurze Stellungnahme bitten, wie das damalige Beratungsgespräch stattfand. Zudem brauchen wir natürlich die Zinsabrechnung der Sparkasse und am besten Ihren letzten Sparkontoauszug.
Wenn alle Unterlagen vorliegen, bekommen Sie von uns eine schriftliche Ersteinschätzung, auf deren Basis Sie überlegen können, ob Sie etwaige Ansprüche weiterverfolgen wollen oder die Kündigung der Sparkasse akzeptieren.
mzs Rechtsanwälte ist eine Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, die Kunden von Banken und Sparkassen seit vielen Jahren erfolgreich vertritt. In den Jahren 2016 bis 2020 wurde unsere Kanzlei vom US-Verlag "Best Lawyer" in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt jeweils in die Liste der "Besten Anwälte Deutschlands" im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.
mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB
Goethestr. 8-10
40237 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 69002-0
Telefax: +49 (211) 69002-24
http://www.mzs-recht.de