Task Force COVID-19: Zögerlicher Bürokratieabbau gefährdet Gesundheit
Zwar ist eine Hilfsmittelversorgung inzwischen in etlichen Fällen ohne Vorlage eines Rezepts möglich – wie in Notfällen oder bei der Versorgung mit Verbrauchsmitteln wie Inkontinenzhilfen. Doch im großen Segment der zum Gebrauch bestimmten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühlen, ist für eine Folgeversorgung der Patientinnen und Patienten immer noch ein Rezept die zwingende Voraussetzung.
Deshalb fordern die in der Task-Force COVID-19 vereinigten führenden Fachverbände, Folgeversorgungen während der Corona-Pandemie ausnahmslos von einer Verordnung zu befreien. Ebenso plädieren die Fachverbände für eine vorübergehende Erhöhung der Genehmigungsfreigrenzen. Dies minimiert die Zahl der Personenkontakte im Gesundheitswesen, sichert und beschleunigt die Versorgung der Betroffenen, entlastet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenkassen.
Erweiterte Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands – was sie bedeuten
Die aktuellen Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands für alle gesetzlichen Krankenkassen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung vom 8. April 2020 ergänzen die bereits vorgenommenen Verwaltungsvereinfachungen (s. Pressemeldung vom 23. März 2020) und verlängern deren Gültigkeit bis zum 30. Juni 2020. Zusätzlich befürwortet der GKV-Spitzenverband weitere Regelungen, wie bereits von der Task-Force COVID-19 gefordert (s. Pressemeldung vom 27. März 2020). Die neuen Änderungen im Überblick:
- Gehstock gebrochen, Bandage zerrissen? Muss ein Hilfsmittel ersetzt werden, ist unter folgenden Bedingungen kein Rezept mehr nötig: keine Abweichung zur bisherigen Versorgung, das Produkt ist nicht mehr einsetzbar bzw. defekt, die Versorgung ist nicht aufschiebbar und der Versicherte kann keine ärztliche Verordnung einholen. Eine entsprechende Erklärung des Versicherten muss dokumentiert werden.
- Bis auf Weiteres wird auf verpflichtende Fortbildungsnachweise verzichtet, ebenso auf Lagerbegehungen der Krankenkassen zur Prüfung des Kasseneigentums. Überschreitungen vertraglich vereinbarter Rückholfristen bleiben sanktionsfrei, wenn triftige Gründe vorliegen (z.B. aufgrund von Lieferengpässen) – genauso wie bei Liefer-, Fertigungs- und Abgabefristen.
Über die Task-Force COVID-19:
In der Task-Force COVID-19 haben sich folgende Verbände zusammengeschlossen: Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik, Cura-San, EGROH eG, Nowecor, Ortheg eG, RSR Reha-Service-Ring, rehaVital Gesundheitsservice GmbH, Verband Versorgungsqualität Homecare e.V., Sanitätshaus Aktuell AG und der Zentralverband Orthopädieschuhtechnik. Gemeinsam vertreten sie Leistungserbringer in Deutschland, die mehr als 30 Millionen Patientenversorgungen jährlich verantworten und mehr als 4.500 Hauptbetriebe vertreten, die für eine wohnortnahe und qualitätsgesicherte Versorgung stehen.
Der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) vertritt als Spitzenverband des orthopädietechnischen Handwerks etwa 2.500 Sanitätshäuser und orthopädietechnische Werkstätten mit mehr als 40.000 Beschäftigten. Jährlich versorgen die angeschlossenen Häuser mehr als 20 Millionen Patienten mit Hilfsmitteln. Der BIV-OT steht in der Verantwortung des deutschen Gesundheitswesens und engagiert sich für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Versorgungsformen.
Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik
Reinoldistr. 7-9
44135 Dortmund
Telefon: +49 (231) 557050-0
Telefax: +49 (231) 557050-40
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