Urlaub in Corona-Zeiten – auf Balkon und Terrasse
Allgemeines zu Terrasse und Balkon
Balkone und Terrassen gehören mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Man darf also auf jeden Fall Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen. Mieter dürfen natürlich auf dem Balkon auch essen, trinken oder sich sonnen. Letzteres ist übrigens sogar Anhängern der Freikörperkultur erlaubt. Wem das etwas zu gewagt ist – ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankgitter dürfen an Balkon und Terrasse durchaus angebracht werden. Außerdem darf auf dem Balkon Wäsche getrocknet werden – egal, ob auf Wäscheständern, an Wäscheleinen oder Wäschestangen. Oft liegen die Nerven des Nachbarn aber schon blank, weil mal etwas Gießwasser daneben geht. Dabei sollte jeder streitbare Nachbar wissen: Nicht nur in Corona-Zeiten ist Toleranz gefragt. Auf Balkon und Terrasse erlaubt das Mietrecht mehr, als gemeinhin angenommen wird.
Grillen auf dem Balkon
Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung sogar ganz und gar verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az.: 10 S 438/01).
Eine andere gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein Verbot für das Grillen mit offener Flamme ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Eine solche Regelung sei aus Gründen des Feuerschutzes und zur Vermeidung von Rauch möglich (LG München I, Az.: 36 S 8058/12).
Doch auch wenn kein Grillverbot besteht, raten ARAG Experten von vorneherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhandnehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können. Hier hilft oftmals die Nutzung eines Elektro- oder Gasgrills, da dieser lediglich Essens-, aber keinen Ruß- oder gar Spiritusgeruch absondert.
Will man aber unbedingt auf dem eigenen Balkon den Grill anwerfen, sind je nach Wohnort unterschiedliche Einschränkungen zu beachten. Während die Richter in Bonn das Grillvergnügen einmal monatlich mit vorheriger Ankündigung erlauben (AG Bonn, Az.: 6 C 545/96), ist das Landgericht Stuttgart strenger: Danach ist eine Grilldauer auf Balkon oder Terrasse von dreimal jährlich zwei Stunden von den Nachbarn hinzunehmen (Az.: 10 T 359/96). Bremer dürfen dagegen von April bis September einmal monatlich grillen, wenn sie die Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informieren (AG Bremen, Az.: 6 C 545/96). Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az.: 13 U 53/02) kann es bis zu viermal im Jahr „sozialadäquat“ sein, zu grillen. Und das Landgericht München entschied, dass das sommerliche Grillen im Garten erlaubt ist, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (LG München I, Az.: 15 S 22735/03).
Was müssen Raucher auf dem Balkon beachten?
Der Balkon gehört zur Wohnung, wie die Küche oder das Wohnzimmer. Auch hier darf ein Raucher sich ganz zu Hause fühlen. Doch das Recht der Mieter auf ihre freie persönliche Lebensgestaltung endet, sobald andere Mieter gestört werden. In einem konkreten Fall ging es um zahlreiche Zigaretten, die ein Ehepaar täglich auf dem Balkon seiner Wohnung rauchte. Der hochziehende Qualm belästigte die darüber wohnenden Nachbarn in dem Mehrfamilienhaus. Nachdem sie mit ihrer Klage zweimal gescheitert waren, hat der BGH den Nachbarn grundsätzlich Recht gegeben: Mietern darf das Rauchen auf dem Balkon zeitweise untersagt werden. Im Gegenzug muss der Nachbar das Rauchen zu festgelegten Zeiten dulden (BGH, Az.: V ZR 110/14).
Auch ein Ehepaar aus Dortmund darf nur noch zu bestimmten Zeiten auf der eigenen Terrasse rauchen. Die Nachbarn hatten beklagt, dass ihnen der Rauch direkt in die Wohnungen ziehe und sie nachts nicht mehr bei offenem Fenster schlafen könnten. Das Gericht hat nun einen „Raucher-Stundenplan“ aufgestellt, der rund um die Uhr gilt. Danach darf auf der Terrasse drei Stunden lang geraucht werden, gefolgt von einem ebenso langen Rauchverbot. „Jeder hat das Recht, rauchfrei zu wohnen“, sagte der Richter. Mit dem Urteil wurde eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund gekippt, nach der es keine Einschränkungen für das Raucher-Ehepaar gegeben hatte, so die ARAG Experten (LG Dortmund, Az.: 1 S 451/15).
Je später der Abend, …
… desto schöner (und lauter) die Gäste. Stop! Gäste? Da war doch was… Richtig: Corona! Aufgrund der Kontaktsperre oder Ausgangsbeschränkungen sind Besuche zu Hause zurzeit nicht erlaubt. Aber zumindest im Kreis der Familie bzw. der häuslichen Gemeinschaft, die unter einem Dach wohnen, darf durchaus mal gefeiert werden. Dabei muss allerdings auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Das bedeutet: Ab 22.00 Uhr gilt auf Balkon und Terrasse Nachtruhe.
Blumenkästen
Viele Mieter verschönern ihren Balkon mit reichlich bunten Blumen. Doch wer Blumenkästen anbringt, sollte wissen, dass diese an der Außenseite des Balkons nicht immer erlaubt sind. Sie können nämlich eine erhebliche Gefahr für Passanten oder unter dem Balkon geparkte Autos darstellen. Daher kann der Vermieter im Einzelfall verbieten, sie an der Außenseite des Balkons zu befestigen.
In einem konkreten Fall wollten Mieter an der Außenseite des Stahlgeländers ihres Balkons Blumenkästen aufhängen. Der Vermieter untersagte dies, denn unter den Balkonen befanden sich vielgenutzte Parkplätze. Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Wenigstens beim Anbringen und Abnehmen bestehe die Gefahr, dass die Blumenkästen herunterfallen, befanden die Richter. Daher müssten sie an der Innenseite des Balkons angebracht werden (LG Berlin, Az.: 655 S 40/12).
Anderer Ansicht war aber das Landgericht Hamburg in einem ähnlichen Fall: Demnach müssten die Mieter die Blumenkästen lediglich so befestigen, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ist das gewährleistet, dürften Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden (LG Hamburg, Az.: 316 S 79/04).
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