Auskunftsanspruch muss verhältnismäßig sein
Für einiges Aufsehen hat die Entscheidung des LAG Stuttgart (Urt. v. 20.12.2018 – Az.: 17 Sa 11/18) gesorgt. Der Konzern Daimler war von einem ehemaligen Mitarbeiter auf umfangreiche DSGVO-Auskunft verklagt worden. Das LAG Stuttgart gab der Klage statt. „Seitdem war in vielen Unternehmen Unsicherheit und Unbehagen gegenüber dem Artikel 15 zu verspüren“, berichtet der engagierte Datenschutzfachmann Dr. Jörn Voßbein aus der Praxis. Sogar vom umherwandelnden Gespenst des Auskunftsrechts wurde gesprochen. Nun gibt es eine neue gerichtliche Entscheidung. Wieder aus Baden-Württemberg, aber mit einem völlig anderen Grundtenor. Im Einzelnen:
Der Sachverhalt ist übersichtlich: Ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft verklagte seinen früheren Arbeitgeber auf das Auskunftsrecht. Der Kläger berief sich dabei auf Art. 15 DSGVO. Er verlangte einen umfassenden Auskunftsanspruch. Hilfsweise verlangte er Auskunft über die E-Mail-Korrespondenz innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Dieser Zeitraum lag vor dem Inkrafttreten der DSGVO. Die Richter am Landgericht Heidelberg wiesen die Klage ab (Urteil vom 06.02.2020 Az.: 4 O 6/19). Die Begründung ist eine kleine juristische Sensation: Die Richter ziehen die Verhältnismäßigkeit heran und werteten die Herausgabe von 9 bis 10 Jahre alten E-Mails als unverhältnismäßig. Denn für die Sichtung und Schwärzung der E-Mails würden Kosten in Höhe von mehr als 4.000 Euro entstehen. Darüber hinaus würden die Ressourcen des Beklagten über Monate gebunden, was ebenfalls unverhältnismäßig sei. Nachteilig wertete das Landgericht zudem, dass der Kläger erst Jahre später seinen Anspruch versuche geltend zu machen und offenkundig seinen ehemaligen Arbeitgeber versuche unter Druck zu setzen. Kurz: Der Auskunftsanspruch wurde vom Gericht als zu unbestimmt eingeordnet.
Fazit: Es kann unverhältnismäßig sein, wenn ein Auskunftsanspruch derartig hohe Ressourcen bindet und Geld kostet, dass er nicht mehr in einem angemessenen Umfang zum Informationsinteresse des Auskunftsersuchenden steht. Erstmalig wertet ein deutsches Gericht einen umfassend geltend gemachten DSGVO-Auskunftsanspruch als zu weitgehend. Das Unternehmen, das die Auskunft erteilen soll, habe einen Anspruch darauf, dass das Auskunftsbegehren präzisiert werde. „Das ist ein interessantes Urteil und zeigt allen Unternehmern, dass der Artikel 15 DSGVO kein Artikel gänzlich ohne Schranken ist. Allerdings ist das Urteil kein Grund, nachlässig bei Auskunftsersuchen zu werden, sondern den Einzelfall seriös zu prüfen und klug zu strukturieren bevor Entscheidungen fallen“, empfiehlt UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein. „Hierbei sollte stets der betriebliche Datenschutzbeauftragte involviert werden, der oftmals auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zurückgreifen kann.“
Die UIMC ist eine gesellschaftergeführte mittelständische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit; im Datenschutz gehören wir zu den marktführenden Beraterhäusern. Wir bieten als Vollsortimenter sämtliche Unterstützungsmöglichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung/Sensibilisierung bis hin zum Komplett-Outsourcing des Beauftragten an.
Das Schwesterunternehmen UIMCert ist als sachverständige Prüfstelle für die Norm ISO/IEC 27001 von der DAkkS akkreditiert.
UIMC Dr. Vossbein GmbH & Co. KG
Otto-Hausmann-Ring 113
42115 Wuppertal
Telefon: +49 (202) 946 7726 200
Telefax: +49 (202) 946 7726 9200
http://www.uimc.de
Geschäftsführer
Telefon: +49 (202) 9467726-200
Fax: +49 (202) 9467726-9200
E-Mail: consultants@uimc.de