Corona-Hilfspaket – Erleichterung für den Steuerzahler
Stundung von Steuerzahlungen
Wenn Steuerpflichtige ihrem Finanzamt plausibel erklären können, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Situation hat, kann ein Antrag auf Steuerstundung bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Diese Erleichterung gilt für die Einkommens-, Körperschafts-, Kirchen- und Umsatzsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und wird in der Regel zinsfrei gewährt. Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer ist möglich. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Steuerschuld nicht erlassen wird, sondern später beglichen werden muss.
Steuererklärung 2018 später abgeben
In den meisten Bundesländern musste die Steuererklärung 2018 bereits Ende Februar beim Finanzamt auf dem Tisch liegen, wenn sie durch einen Steuerberater erstellt wird. Durch Covid-19 kann eine Fristverlängerung bis Ende Mai 2020 gewährt werden. Diese Fristverlängerung muss nach Auskunft der ARAG Experten beim Finanzamt beantragt werden. Stimmt es der späteren Abgabe zu, können bereits festgesetzte Verspätungszuschläge erlassen werden.
Steuervorauszahlungen herabsetzen
Ist absehbar, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne von Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern durch die Covid-19-Pandemie deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen, können Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden. Dies gilt für Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlung. Die meisten Finanzverwaltungen der Länder bieten auf ihren Internetseiten entsprechende Vordrucke zum Herunterladen an, die die Antragsbearbeitung erleichtern und beschleunigen sollen. Wer bereits Vorauszahlungen geleistet hat, kann unter Umständen mit einer Erstattung rechnen, sollte das zu versteuernde Einkommen 2020 herabgesetzt werden.
Sonderzahlungen steuerfrei
Mancher Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem Arbeitslohn extra Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Prämien. Die muss er im Normalfall versteuern. Auch hier hat das Bundesfinanzministerium aufgrund der Corona-Krise eine neue Regelung getroffen, nach der alle Sonderzahlungen oder Sachleistungen bis 1.500 Euro, die im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020 gewährt werden, steuerfrei bleiben.
Weitere Regelungen
Vollstreckungen und Säumniszuschläge rückständiger Steuern werden ebenfalls bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Darüber hinaus sollen Finanzämter bis Ende des Jahres von der Festsetzung nachträglicher Steuervorauszahlungen absehen.
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