Corona-Krise: Kanzlei Dr. Stoll & Sauer reicht erste Klage gegen Reiseveranstalter ein
Die Gutscheinlösung ist nur ein Vorschlag – mehr nicht
Die Gutscheinlösung für stornierte Reisen wird derzeit heiß in den Medien und der Politik diskutiert. Aber bisher ist der Gutschein nur ein Vorschlag – mehr nicht. Die EU-Kommission muss diesem Vorschlag noch zustimmen. Und die ist bisher von dem Vorschlag nicht überzeugt. Für die EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean steht fest, dass die europäischen Fluggastrechte auch in der Corona-Krise erhalten bleiben müssen. In ihrem Antwortschreiben an die deutschen Minister nimmt sie Bezug auf die vielen Nachrichten frustrierter Fluggäste, die sie erhalten habe, und "die zurecht eine mangelnde Rückerstattungspolitik der Fluggesellschaften anmahnen.“ Die Gutscheinlösung hat daher wenig Chancen auf Realisierung.
Daher gilt nach wie vor die eindeutigen gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Grundlage dafür ist die EU-Pauschalreiserichtlinie. Das heißt für betroffene Verbraucher: Niemand muss sich auf einen anderen Reisetermin oder einen Gutschein einlassen. So sieht es im Übrigen auch Stiftung Warentest:
- Der entscheidende Paragraf ist § 651 h BGB. Dort heißt es in Absatz 1 Satz 1: „Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.“
- In Absatz 4: „Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
- […] 2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.“
- Und in Absatz 5 heißt es: „Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.“
FTI-Group zeigt wenig Interesse an Rückzahlung des Reisepreises
Die FTI-Group ignoriert die negativen Entwicklungen für den Reisegutschein in Brüssel und bietet den Kunden ein sogenanntes „Reiseguthaben“ an, das bis zum 31. Dezember 2021 genutzt werden kann – natürlich mit bei FTI gebuchten Reisen. Zusätzlich gibt es noch einen 200-Euro-Bonus. Wer seinen Kaufpreis für die stornierte Reise lieber ausbezahlt haben möchte, muss sich auf einem Internetportal anmelden. Dazu benötigt er jedoch erst einen „Guthabencode“. Wie der Verbraucher an diesen Code kommt, geht aus den F & A des Unternehmens nicht eindeutig hervor. Und die Auszahlung erfolgt „sukzessive“. Also, von den gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tagen ist keine Rede mehr. Freundlich gesagt zeigt die FTI-Group wenig Interesse daran, den Reisepreis zurückzuzahlen.
Die gesetzlichen Vorgaben werden durch FTI über das gebührende Maß strapaziert, ignoriert und letztlich gebrochen. Und hier hilft nach Ansicht der Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nur die anwaltliche Beratung und letztlich, den Klageweg zu beschreiten.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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