Doch Kurzarbeitergeld für Arztpraxen
„Das ist der einzig richtige Schritt“, stellt Dr. Dirk Heinrich, der Bundesvorsitzende des Virchowbundes, fest. „Die Einnahmen der klassischen Vertragsarztpraxis stammen sowohl aus dem GKV-Bereich als auch zum Beispiel aus privatärztlicher oder arbeitsmedizinischer Tätigkeit. Daher haben Ärzte einen Anspruch auf wirtschaftliche Absicherung auch jenseits des GKV-Schutzschirms aus dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz.“
Der Virchowbund hatte gegen die Weisung der Bundesagentur für Arbeit, Anträge auf Kurzarbeitergeld für Arztpraxen pauschal abzulehnen, bei Bundesarbeitsminister Heil und Bundesgesundheitsminister Spahn interveniert.
Die Bundesagentur für Arbeit hatte in einer internen Anweisung Krankenhäuser und Arztpraxen von den Regelungen zur Kurzarbeit ausgenommen, weil diese vom COVID-19-Schutzschirm profitieren würden.
„Das hätte aber zu kurz gegriffen. Man kann sich bei den Arztpraxen nicht am Krankenhausbereich orientieren. Diese für den Krankenhaussektor nachvollziehbare Praxis führt im Bereich der Vertragsärzte zu Verwerfungen“, erklärt Dr. Heinrich.
Denn in vielen Fällen musste in Praxen bereits durch massiven Wegfall von Patienten – der schon vor den Beratungen zum COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz eingetreten ist – Kurzarbeit beantragt werden, um fachlich qualifizierte Mitarbeiter nicht entlassen zu müssen. Die Regelungen zur Kurzarbeit waren also sowohl zeitlich als auch sachlich vorrangig vor den Hilfen des Schutzschirms.
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