Energie- / Umwelttechnik

Frist für Flexprämie, Biomasse-KWK-Anlagen und §118 Abs. 25 EnWG für die Betreiber von klassischen KWK-Anlagen verlängert

Wenigstens kleine, aber gute Nachrichten: Wichtige Fristen für Betreiber von Biomasse-KWK-Anlagen sind vom Deutschen Bundestag am späten Donnerstagabend beschlossen worden.

22.30 Uhr war längst vorbei, als die sitzungsleitende Vizepräsidentin des Bundestages, Frau Claudia Roth, nach ausführlicher Debatte den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen“ zur endgültigen Abstimmung aufrief.

Mit großer Mehrheit stimmte der Bundestag u.a. dafür, dass die Fristen für die Realisierung von Biomasse-KWK-Anlagen, die zum 31. Oktober 2020 und folgende Ausschreibungsperioden ans Netz hätten gehen müssen, um sechs Monate verlängert werden. Damit haben die Betreiber etwas Luft gewonnen, um ohne Pönalen die durch die Coronakrise entstandenen Verzögerungen bei der Fertigstellung der Anlagen abzufedern.

Nicht nur der Zeitpunkt zu dem die Anlagen am Netz sein müssen, wurde um sechs Monate nach hinten verschoben, sondern auch der Zeitpunkt, ab dem die 20-Jahresfrist für die Vergütung spätestens zu laufen beginnt.

Auch die Flexibilisierung im Biogasbereich erhält gute Nachrichten: Die Frist, bis zu der die Flex-BHKW spätestens am Netz sein müssen, wurde sogar um 8 Monate verlängert.

Zuvor hatte der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (BKWK) davor in seiner Anfrage an die Politik gewarnt, dass die Coronapandemie Biogasprojektierer, die mit der Flexibilitätsprämie kalkulierten, in Zeitnot bringe.

Auch wenn diese Nachrichten der Branche Luft verschaffen mögen und der B.KWK daher die Umsetzung dieser auch von ihm verlangten Entlastungen sehr begrüßt, so birgt die „Mini-EEG-Novelle“ dennoch einen sehr großen Wermutstropfen: Die unbedingt erforderliche Aufhebung des 52-GW-PV-Deckels ist nicht enthalten, ebenso wenig die vom B.KWK geforderte konsequentere Ausgestaltung des KWK- und PV-Mieterstrommodells. Auch fehlen die dringend erforderlichen Lösungen für die Windenergie. Diese Themen wurden auf den Herbst verschoben. Ob dann wohl zufriedenstellende zukunftsfähige Lösungen noch so rechtzeitig zu Stande kommen, bevor die Branchen in die Knie gehen?

Eher am Rande wurde noch eine wichtige Frist im §118 Abs. 25 EnWG für die Betreiber von klassischen KWK-Anlagen verlängert, für die ein Anschlussbegehren bereits vor dem 29. April 2019 gestellt wurde. Diese Anlagen hätten bis zum 30. Juni 2020 ans Netz gehen müssen (siehe hierzu u.a. 2016/631/EU), anderenfalls hätten evtl. kostenintensive Umbauten angestanden.

Diese Frist wurde nun coronabedingt auf den 31.12.2020 gelegt.

Hintergrund: Gesetzentwurf 19/18964 (Beschlussempfehlung 19/19208: Gesetzentwurf in der Ausschussfassung annehmen) angenommen.

Über Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)

Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von KWK-Anlagen aller Größen und beliebigen Brennstoffen, ferner von Stadtwerken, Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen und Einzelpersonen. Sie alle vereint das Ziel, die KWK in Deutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Wirtschaft und Umwelt zu nutzen.

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