Home Office, aber kein dienstliches Equipment vorhanden?! Was tun?
In vielen Unternehmen ist es inzwischen gelebte Praxis: Wenn der Mitarbeiter unterwegs oder im Home-Office weilt, werden eingehende Anrufe auf seinem dienstlichen Festnetzanschluss auf sein Diensthandy umgeleitet. In Zeiten der Corona-Pandemie mit starker Ausweitung des Home-Office wurde zurecht die Frage aufgeworfen: Ist das datenschutzrechtlich zu akzeptieren? Klare Antwort: Ja! Es ist datenschutzrechtlich unproblematisch. Allerdings sind dabei die arbeits- und mitbestimmungspflichtigen Aspekte nicht berücksichtigt, die sicherlich – für ein gutes betriebliches Miteinander – unternehmensintern zuvor abgeklärt werden müssen.
Die Corona-Krise traf die Betriebe innerhalb weniger Tage mit voller Wucht. Es war keine Zeit mehr, um Strategien zu entwickeln oder Hardware anzuschaffen, um Home-Office-Arbeitsplätze einzurichten. Viele Bedienstete hatten vor der Krise nicht einmal ein Diensthandy. Wozu auch, wenn ausschließlich vom Arbeitsplatz im Unternehmen gearbeitet wurde? Folge: Aufgrund der Corona-Pandemie befinden sich viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Home-Office, aber ohne Diensthandy.
Kann in solchen Fällen der Arbeitgeber nun in der Corona-Krise die Herausgabe der persönlichen Festnetz- und Mobilfunknummer verlangen? Ja, aber es ist einwilligungspflichtig und eine Mobilfunknummer muss niemals offenbart werden. Konkret: Ähnlich wie bei der Frage „Dürfen Unternehmen den Mitarbeiter wichtige Interna via privatem Handy oder E-Mail informieren?“ (wir berichteten darüber), ist das Hinterlegen einer privaten Telefonnummer beispielsweise in der Telefonanlage zwecks automatischer Weiterleitung mangels anderer Rechtsgrundlage in aller Regel einwilligungspflichtig. Sofern die Notwendigkeit einer schnellen Erreichbarkeit besteht, kann unter Umständen die Angabe der Festnetznummer erforderlich sein, eine Mobilnummer muss hingegen auf keinen Fall offenbart werden.
Problematisch: Bei einer Einwilligung im bestehenden Arbeitsverhältnis wird von der Rechtsprechung die Freiwilligkeit der Arbeitnehmerentscheidung in Abrede gestellt. „Allerdings wird sicherlich von den Aufsichtsbehörden in diesen außergewöhnlichen Zeiten ein solches Vorgehen eher toleriert. Nach Beendigung der Krise ist von einer Rückkehr zur gewohnten Auslegung auszugehen“, bringt es UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein auf den Punkt und appelliert: „Wir sollten aus der Krise lernen, dass IT-, Telekommunikations- und Datenschutzstrategien wichtig sind, denn sie helfen uns dabei Krisen schneller und besser zu überwinden.“
Die UIMC ist eine gesellschaftergeführte mittelständische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten Datenschutz und Informationssicherheit; im Datenschutz gehören wir zu den marktführenden Beraterhäusern. Wir bieten als Vollsortimenter sämtliche Unterstützungsmöglichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung/Sensibilisierung bis hin zum Komplett-Outsourcing des Beauftragten an.
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