Rügen für Verstöße gegen den Opferschutz / Magazin-Cover zu Corona verstößt nicht gegen den Pressekodex
Fotos von Unfallopfern aus Südtirol ohne Einwilligung der Angehörigen veröffentlicht
BILD und BILD.DE erhielten eine Rüge für die Berichterstattung über den schweren Autounfall in Südtirol im Januar 2020, bei dem sieben Menschen starben. Ein Mann war betrunken und mit überhöhter Geschwindigkeit in eine Gruppe von Skiurlaubern gerast. Die Redaktion hatte zwei der Todesopfer identifizierbar mit Fotos gezeigt sowie persönliche Details zu den Lebensumständen der Verstorbenen mitgeteilt. Eine ausdrückliche Einwilligung der Angehörigen zum Abdruck hatte die Redaktion nicht vorgelegt. Dies verstößt gegen die Richtlinie 8.2, wonach Opfer besonders geschützt werden. Nur weil jemand zufällig Opfer eines Unglücks wird, darf er nicht automatisch identifizierend in der Presse gezeigt werden, so der Beschwerdeausschuss.
Opfer von Flugzeugabsturz ohne Zustimmung der Hinterbliebenen gezeigt
Wegen eines Verstoßes gegen den Opferschutz erteilte der Presserat BILD.DE eine weitere Rüge. In der Berichterstattung über den Absturz einer ukrainischen Boeing im Iran hatte die Redaktion in einem Video über ein deutsches Opfer berichtet und dieses identifizierbar mit vollständigem Namen und Foto dargestellt. Eine Person des öffentlichen Lebens war die Verstorbene nach Ansicht des Presserats nicht, auch eine Einwilligung der Hinterbliebenen hatte die Redaktion nicht vorgelegt. Der besondere Schutz der Identität des Opfers nach Richtlinie 8.2 wurde missachtet.
Beschwerden über Corona-Titelbild „Made in China“ zurückgewiesen
Als unbegründet erachtete der Presserat Beschwerden gegen den SPIEGEL zur Corona-Berichterstattung. Elf Leserinnen und Leser hatten sich über das Print-Cover „Made in China“ beschwert, das einen asiatisch aussehenden Menschen in Schutzmontur zeigt mit Schutzmaske und einem iPhone in der Hand. Sie hielten das Cover für rassistisch, es suggeriere eine Schuldzuweisung an China. Aus Sicht des Gremiums kann das Bild zwar unterschiedlich interpretiert werden. Seine Kernaussage aber ist, dass China das Ursprungsland des Virus ist und Corona von dort über die globalisierten Handelsketten in die Welt gelangte. Diese Sichtweise ist presseethisch zulässig und nicht diskriminierend nach Ziffer 12 des Pressekodex.
Corona-Satire verstößt nicht gegen den Pressekodex
Ebenfalls als unbegründet erachtete der Presserat einen satirischen Beitrag unter der Überschrift „Was Sie jetzt tun können müssen“, erschienen in der Online-Ausgabe des SPIEGEL. Darin gibt die Redaktion „Praktische Tipps zum Umgang mit der trendigen Atemwegserkrankung“. 17 Leserinnen und Leser sahen in dem Text eine Diskriminierung von Chinesen. Nach Auffassung des Presserats handelt es sich erkennbar um eine Satire, die sich im Kern gängigen Anti-China-Ressentiments widmet, diese mit den Stilmitteln der Übertreibung und Provokation aufs Korn nimmt und damit einen Diskussionsbeitrag zum Umgang mit dem Virus leistet – der nicht jedem gefallen muss, der aber presseethisch zulässig ist.
„Axtmord“ von Limburg: Foto der Tat bediente Sensationsinteressen
BILD und BILD.DE wurden gerügt für die Veröffentlichung eines Fotos, auf dem zu sehen ist, wie ein Mann mit erhobener Axt seine Frau erschlägt. Der Mann hatte in Limburg im vergangenen Herbst seine Frau in aller Öffentlichkeit ermordet. Die Abbildung der Tatausführung verstößt gegen die Ziffer 11 des Pressekodex, wonach die Presse auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid verzichtet. Zudem hatte die Redaktion die Axt noch grafisch mit einem Kreis hervorgehoben. Nach Richtlinie 11.1 und 11.3 des Pressekodex hätte sie zudem die Wirkung des Titelfotos auf die Angehörigen des Opfers sowie auf Kinder und Jugendliche beachten müssen.
Gefundenes Geld ist kein „Finderlohn“
Gerügt wegen einer Verletzung der Ziffer 1 des Pressekodex wurde die VOLKSSTIMME. Die Zeitung hatte unter der Überschrift „Finderlohn“ einen Beitrag veröffentlicht, in dem die Autorin erzählt, dass sie bei einer Tanzveranstaltung ein Geldbündel mit 125 Euro gefunden hat. Sie berichtet, dass sie sich nach Überlegungen, wo sie das Geld abgeben könnte, dafür entschieden hat, es als „Finderlohn“ zu behalten. Nach Ansicht des Presserats ist die Veröffentlichung und das darin geschilderte Verhalten geeignet, das Ansehen der Presse zu beschädigen, da eine strafbare Handlung – die Unterschlagung einer Fundsache – als Kavaliersdelikt dargestellt wird.
Erstochener Vollstreckungsbeamter hätte nicht gezeigt werden dürfen
BILD wurde aufgrund eines schweren Verstoßes gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex gerügt. Die Zeitung hatte unter der Überschrift „GEZ-Kassierer an Haustür erstochen!“ über die Tötung eines städtischen Gebühren-Eintreibers berichtet und dazu zwei unverpixelte Fotos des Opfers veröffentlicht. Dies wäre gemäß Richtlinie 8.2 des Pressekodex presseethisch jedoch nur zulässig gewesen, wenn der Redaktion vor der Veröffentlichung eine Zustimmung der Angehörigen oder sonstiger befugter Personen vorgelegen hätte. Eine solche Erlaubnis hatte die Zeitung jedoch gegenüber dem Beschwerdeausschuss nicht dokumentiert.
Unangemessen brutale Darstellung von Gewalt gegen ein Tier
Gerügt wegen einer Verletzung der Ziffer 11 des Pressekodex wurde BILD.DE. Die Redaktion hatte ein Video veröffentlicht, in dem mehrfach wiederholt gezeigt wurde, wie ein Mann mit der Faust auf ein bei einem Autounfall schwer verletztes Känguru einprügelt, das später starb. Der Presserat sah in diesen Bildern eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung in dieser Form ist nicht erkennbar.
Statistik
Die Ergebnisse: 6 öffentliche Rügen, 18 Missbilligungen und 10 Hinweise. 22 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet, eine Beschwerde war begründet, es wurde aber auf eine Maßnahme verzichtet.
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