Soforthilfe noch bis zum 31. Mai beantragen
Positiv beurteilt die IHK die Ausweitung der Soforthilfe in NRW auf Gründerinnen und Gründer: „Seit dem 14. Mai 2020 können in Ausnahmefällen auch Gründerinnen und Gründer, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 11. März 2020 ihre Waren und Dienstleistungen am Markt angeboten haben, mit Hilfe eines/r Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z. B. Steuerberater/in) einen Antrag auf Soforthilfe stellen“, sagt Regina Rosenstock, Gesamtbereichsleiterin Unternehmensförderung der IHK. Auch die Klärung bezüglich der Lebenshaltungskosten und des Unternehmerlohns bei der Soforthilfe begrüßt die IHK. Demnach dürfen Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Voraussetzungen sind die (erstmalige) Antragstellung im März oder April, keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April und keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler. Weitere Informationen zur Soforthilfe gibt es auf der Internetseite unter www.ihk-bonn.de, Webcode @3520 oder bei der telefonischen IHK-Hotline unter 0228 2284 228. Aktuelle Informationen gibt es auch auf https://www.facebook.com/IHK.Bonn/ oder https://twitter.com/IHK_Bonn
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