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Eilentscheidung des BGH: Facebook nutzt marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus

In einer Eilentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Juni 2020 (KVR 69/19 – Beschluss) bestätigt dieser einen Beschluss des Bundeskartellamts. Das Bundeskartellamt hatte entschieden, dass Facebook seine marktbeherrschende Stellung aufgrund der uneingeschränkte Profilbildung, die Facebook betreibe, missbrauche. Nutzer/innen von Facebook müssten in die sehr weit gehenden Nutzungsbedingungen einwilligen. Facebook sammelt aber nicht nur Daten, die bei der Nutzung der Facebook-Plattform anfallen. Es führt darüber hinaus auch Daten zusammen, die Nutzer/innen beispielsweise bei WhatsApp, Instagram oder anderen Diensten hinterlassen, zusammen. Eine Wahl der Nutzer/innen, ob sie diese Datenverknüpfungen zulassen möchten, haben sie nicht. Das Bundeskartellamt sah in dem Vorgehen von Facebook einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Das Bundeskartellamt hatte daraufhin Facebook untersagt, solche Daten ohne weitere Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Der BGH hat nunmehr in seinem Beschluss entschieden, dass dieses Verbot vom Bundeskartellamt durchgesetzt werden darf.

„Ein wichtiger Etappensieg und ein klares Signal vom Bundesgerichtshof“ so der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Dr. Lutz Hasse, zu der Eilentscheidung des BGH. „Einer pauschalen Einwilligung wird demnach ein Riegel vorgeschoben. Facebook, als marktbeherrschender Betreiber eines sozialen Netzwerkes, steht nun in der Pflicht, eine echte Wahlmöglichkeit für die Nutzer/innen zu schaffen oder zukünftig auf die Datensammlung zu verzichten“, so Dr. Hasse abschließend.

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