EU-Kommission beschließt teilweise Aussetzung des EU-Wettbewerbsrechts für die Sektoren Kartoffeln, Blumen und Milcherzeugnisse.
Inhalt der Verordnungen
Basierend auf Artikel 222 der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation (GMO) sehen die Verordnungen im Wesentlichen ein außer-Kraft-Setzen der Wettbewerbsregeln für einen bestimmten Zeitraum in den Bereichen Kartoffeln, Blumen und Milch vor. In Ausnahmefällen ist dies zur Behebung schwerer Ungleichgewichte im Markt möglich.
Konkret erlauben die Verordnungen den Marktteilnehmern sich selbst zu organisieren, also abzusprechen und beispielsweise die Milcherzeugung kollektiv zu planen. Dies soll ein Überangebot auf dem Markt verhindern und eine möglichst optimale Einsetzung der Ressourcen gewährleisten. Außerdem dürfen sich Erzeuger im Blumen- und Kartoffelsektor in Bezug auf Marktrücknahmen abstimmen, gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen ergreifen oder eine kostenlose Verteilung der vorhandenen Güter vornehmen. Die Absprachen sollen sich allerdings auf das notwendige Maß zur Stabilisierung des Marktes beschränken.
Zeitliche Begrenzung und Meldepflichten
Die Geltungsdauer der Verordnungen ist auf 6 Monate begrenzt. Darüber hinaus müssen untereinander absprechende Erzeuger die Meldevorgaben an die zuständige Behörde in dem Mitgliedsstaat beachten, in dem die abgestimmte Verhaltensweise voraussichtlich die größte Auswirkung auf die Produktion haben wird.
Einen ausführlichen Überblick über die getroffenen Maßnahmen für die jeweiligen Sektoren finden Sie hier.
Ausnahmecharakter der Verordnung
Die durch die Kommission beschlossene teilweise Aussetzung des Wettbewerbsrechts stellt einen absoluten Ausnahmefall dar.
Das System des unverfälschten Wettbewerbs, das den Regelungen des europäischen Wettbewerbsrechts zugrunde liegt, hat als oberstes Ziel den Schutz der Endverbraucher als Nachfrager von Produkten und Dienstleistungen aller Art durch Schaffung von maximalem Wettbewerb, wodurch die Endverbraucher die Produkte zu einem möglichst geringen Preis erwerben können. Normalerweise ist es Unternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen, deshalb gemäß Artikel 101 Abs. 1 AEUV untersagt ihr künftiges Verhalten untereinander abzustimmen. Dies wird als eine unerlaubte Beschränkung des Geheimwettbewerbs angesehen, da die beteiligten Unternehmen auf diese Weise Kenntnis über das künftige Marktverhalten ihrer Konkurrenten erhalten und so der Wettbewerbsdruck reduziert wird. Hierdurch werden Unternehmen regelmäßig zur Setzung höherer Preise veranlasst, was letztlich zu Nachteilen für die Verbraucher als Endkunden führt. Denn diese haben die Preiserhöhungen letztlich zu tragen.
Hält man sich diese Grundgedanken des europäischen Wettbewerbsrechts vor Augen, so wird der strikte Ausnahmecharakter der erlassenen Verordnungen deutlich. Die eng begrenzte zeitliche Geltungsdauer der erlassenen Vorschriften auf 6 Monate, sowie die für die Unternehmen bestehende Meldepflicht sind deshalb dringend notwendig, um die durch die Verordnungen ermöglichten Eingriffe in den freien Wettbewerb auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, das zur Korrektur des durch die COVID-19 Pandemie entstandenen Ungleichgewichtes auf den betroffenen Märkten für Kartoffeln-, Blumen- und Milcherzeugnisse unbedingt erforderlich ist.
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Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 04.05.2020
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