EU-Richtlinie zum Whistleblowing – das dreistufige Meldesystem für Hinweisgeber
Meldung an zuständige Behörden
Ist eine interne Meldung, für den Hinweisgeber, unzumutbar oder hat sich diese als nicht zielführend erwiesen, kann die Meldung an eine externe Meldestelle erfolgen (z.B. Aufsicht, Gesundheitsbehörde). Dies kann der Fall sein, wenn innerhalb der geforderten drei Monate keine Rückmeldung erfolgt ist oder die Nutzung interner Kanäle die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen der zuständigen Behörden gefährden könnte. Für die Einrichtung eines externen Meldeprozesses gelten die Vorgaben des internen Meldekanals analog.
Meldung an die Öffentlichkeit bzw. Medien
Wenn nach einer internen Meldung oder dem Hinweis an die zuständigen Behörden keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden oder wenn gegen die Hinweisgeber eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses oder die Gefahr eines irreparablen Schadens besteht, bleibt als letztes geeignetes Mittel der Weg an die Öffentlichkeit.
Fazit
Betroffene Unternehmen und öffentliche Einrichtungen müssen einen internen Meldeprozess einführen, der internen und externen Hinweisgebern zugänglich sein muss, um hierüber Rechtsverstöße, unter Wahrung der Anonymität, zu melden.
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