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Fristen für Anzeigepflicht und Ausgleichsabgabe laufen am 30. Juni 2020 aus

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Deswegen müssen sie jährlich bis Ende März ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Aufgrund der Corona-Pandemie akzeptieren die Bundesagentur für Arbeit und die Integrations- und Inklusionsämter, dass Anzeigen für das Jahr 2019 auch nach dem 31. März 2020, bis spätestens 30. Juni 2020, abgegeben werden können. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

Aktuelle Statistikdaten belegen, dass die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten in Chemnitz von 2017 auf 2018 gestiegen ist. Chemnitz hat damit nach Dresden die zweithöchste Beschäftigungsquote Schwerbehinderter in Sachsen. Dennoch sind rund 850 Pflichtarbeitsplätze nicht mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt. Stattdessen wird eine Ausgleichsabgabe gezahlt.

Betriebe mit zwanzig und mehr Beschäftigten sind verpflichtet, Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderung bereitzustellen – und zwar in Höhe von mindestens fünf Prozent aller Arbeitsplätze (Soll-Quote). Die bereitgestellten Arbeitsplätze müssen angezeigt werden.

Erstatten Arbeitgeber bis spätestens 30. Juni 2020 Anzeige, wird das Versäumen der Anzeigepflicht zum 31. März 2020 nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Ebenfalls werden von den Integrations-/ Inklusionsämtern keine Säumniszuschläge erhoben.

Aktuell erfüllen in Chemnitz nicht alle Betriebe die Pflicht, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen oder ihnen Gleichgestellten zu besetzen. Stattdessen zahlen sie eine Ausgleichsabgabe, die monatlich für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz zwischen 125 und 320 Euro betragen kann.

Chemnitz – zweithöchste Beschäftigungsquote in Sachsen

Im Jahr 2018 gab es insgesamt 595 Betriebe mit Hauptsitz in Chemnitz, die die Beschäftigungspflicht erfüllen mussten. Hinter dieser Anzahl von Betrieben stecken 3.021 Arbeitsplätze, die mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt werden sollen (sogenannte Pflichtarbeitsplätze). Auf 2.896 dieser Stellen ist ein schwerbehinderter Mitarbeiter tätig. Für 854 Pflichtarbeitsplätze wird eine monatlich gestaffelte Ausgleichsabgabe gezahlt.

Die Beschäftigungsquote Schwerbehinderter beträgt in Chemnitz 4,5 Prozent. Im Vorjahr lag sie noch bei 4,4 Prozent (2.820 besetzte Pflichtarbeitsplätze). Damit ist sie nach Dresden (5,0 Prozent) die zweithöchste in Sachsen.

Beschäftigungsquoten Schwerbehinderte nach Regionen – Jahr 2018

Hintergrundinformationen:

Arbeitsagenturen und Jobcenter unterstützen die Einstellung von Schwerbehinderten

Die Arbeitsagenturen und Jobcenter unterstützen die Einstellung von Schwerbehinderten finanziell. Betriebe, die Menschen mit Handicap einstellen, können zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten. Damit sollen Defizite und eine erhöhte Einarbeitung ausgeglichen werden. So können beispielsweise Lohnzuschüsse für mehrere Jahre oder Einstellungspauschalen gezahlt werden. Zusätzlich unterstützen die technischen Berater der Arbeitsagenturen bei der Planung, Beschaffung und Finanzierung von Arbeitshilfen im Betrieb, damit Schwerbehinderte ihre Leistungen ohne Einschränkungen erbringen können.

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