Kanzlei Dr. Stoll & Sauer: Lassen Sie sich in der Corona-Krise nicht mit Reise-Gutscheinen abspeisen
Kunden zu Gutscheinen und Umbuchungen gedrängt
Reiseunternehmen und Fluggesellschaften versuchen die Verbraucher während der Corona-Krise mit irreführenden Informationen gezielt davon abzuhalten, ihre Erstattungsansprüche geltend zu machen. Deshalb hat der vzbv acht Unternehmen abgemahnt. Hier ein Ausschnitt der verbraucherrechtlichen Auswüchse:
- Zwei Fluggesellschaften teilten auf ihren Webseiten lediglich mit, dass Kunden nach der Absage ihres Fluges umbuchen oder einen Gutschein erhalten können. Der Hinweis auf den Erstattungsanspruch, der nach dem Gesetz vorrangig ist, war für Verbraucher kaum sichtbar.
- Auf der Webseite eines Reiseveranstalters war der Hinweis auf die Reisekostenerstattung versteckt und kaum auffindbar. Kunden mussten sich zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann noch auf die Idee kommen, sich für ein „Reiseguthaben“ zu entscheiden.
- Auf der Seite eines Ferienhausvermittlers wurden Verbraucher unter „Aktuelle Informationen zu Covic 19“ über ihr Recht auf eine kostenfreie Erstattung nach Auffassung des vzbv getäuscht. Selbst wenn sie das gebuchte Ferienhaus aufgrund eines Reiseverbotes nicht erreichen konnten, sollten sie 75 Euro für eine Umbuchung zahlen. Für eine Stornierung sollten die üblichen Stornogebühren gelten. Mit einer Erstattung von Teilen des Reisepreises könnten Verbraucher laut Anbieter außerdem erst nach vier bis fünf Wochen rechnen.
- Besonders dreist war ein – inzwischen entfernter – Hinweis auf der Internetseite eines anderen Reiseveranstalters. Darin warnte der Anbieter Reisende davor, das Unternehmen zu einer kostenfreien Stornierung der Reise aufzufordern oder einen kostenfreien Rücktritt zu erklären. So etwas werde nicht bearbeitet und könne später zu erhöhten Stornogebühren führen. Das Unternehmen hat nach Angaben des vzbv am 7. Mai 2020 eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Unterschiedliche Probleme der Reisekunden in der Corona-Krise
Letztlich wollen die Reiseveranstalter den Kaufpreis nicht zurückbezahlen – selbst wenn sie dazu in der Regel verpflichtet sind. So lautet die Quintessenz der zahlreichen Probleme, die Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vortragen. Vor allem der Veranstalter FTI weigert sich hartnäckig, nur einen Cent herauszurücken. Die Verbraucher-Kanzlei hatte deshalb die erste Klage gegen den Reiseveranstalter FTI eingereicht, der daraufhin den Reisepreis prompt zurückerstattet hat. Die Kanzlei empfiehlt aufgrund dieser Erfahrung betroffenen Verbrauchern die anwaltliche kostenlose Erstberatung.
Hier ein Ausschnitt der Anfragen, die uns in den vergangenen Tagen erreichten:
- Ich habe im Februar eine Pauschalreise für zwei Personen nach Mallorca vom 23. Juli bis 30. Juli 2020 über FTI gebucht. Aufgrund der aktuellen Situation habe ich eine schriftliche Rücktrittserklärung mit kostenloser Stornierung an den Reiseveranstalter geschickt. Er meldet sich jedoch nicht.
- Ich wollte wissen, wie wir mit unserer stornierten Reise weiter verfahren. Ich habe von FTI noch keine Antwort erhalten.
- Die griechischen Inseln sind wohl erst ab 1. Juli wieder zugängig. Unser Urlaub beginnt jedoch kurz davor und reicht über den 1. Juli hinaus. Müssen wir Stornogebühren bezahlen, wenn wir die Reise komplett absagen.
- Wir sind am 13.März 2020 mit der FTI nach Ägypten gereist. Am 15. März mussten wir uns gegen Mittag auf unsere Zimmer begeben und am nächsten Tag abreisen. Der Reiseveranstalter vor Ort ging nicht mehr ans Telefon. Die Hotelmitarbeiter machten unterschiedliche Aussagen. Wir wussten gar nicht mehr, wie wir uns verhalten sollten. FTI bietet uns jetzt einen Gutschein in einer lächerlichen Höhe an.
- Wir hatten für 19. Mai eine Rundreise plus Inlandsflüge nach Mittelamerika sowie Hin- und Rückflüge gebucht. Und haben nun Probleme, unser Geld zurück zu bekommen. Nach Aufforderung unsererseits gegenüber den Veranstaltern ist die 14-Tagesfrist abgelaufen. Was wären die nächsten Schritte?
Gerade beim letzten Fall ist die Sache einfach: Streicht der Reiseveranstalter den gebuchten Urlaub oder Flug, bekommen Kunden ihr Geld zurück. So will es der nationale und europäische Gesetzgeber. Doch momentan wartet so mancher vergeblich auf die Rückzahlung oder soll mit einem sogenannten Reisegutschein vertröstet werden. Die Politik will der durch die Corona-Krise in Not geratene Reisebranche entgegenkommen und ihr erlauben, statt Rückzahlungen Gutschein anzubieten. Das Bundeskabinett hat kurz vor Pfingsten eine freiwillige Gutscheinlösung beschlossen. Für die Wertigkeit der Gutscheine soll der Steuerzahler garantieren. Der Bundestag muss jedoch noch zustimmen. Trotz dieser Entwicklung gilt weiter, dass bei stornierten Reisen der Reisepreis zurückerstattet werden muss.
FTI-Group zeigt wenig Interesse an Rückzahlung des Reisepreises
Für die Reisebranche gelten nach wie vor die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Der Reisveranstalter FTI weigerte sich in einem Fall der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hingegen wochenlang einem Verbraucher den Preis für eine stornierte Reise zurückzubezahlen. Die FTI-Group ignoriert die negativen Entwicklungen für den Reisegutschein in Brüssel und bietet den Kunden ein sogenanntes „Reiseguthaben“ an, das bis zum 31. Dezember 2021 genutzt werden kann – natürlich mit bei FTI gebuchten Reisen. Zusätzlich gibt es noch einen 200-Euro-Bonus. Wer seinen Kaufpreis für die stornierte Reise lieber ausbezahlt haben möchte, muss sich auf einem Internetportal anmelden. Dazu benötigt er jedoch erst einen „Guthabencode“. Wie der Verbraucher an diesen Code kommt, geht aus den F & A des Unternehmens nicht eindeutig hervor. Und die Auszahlung erfolgt „sukzessive“. Also, von den gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tagen ist keine Rede mehr. Freundlich gesagt zeigt die FTI-Group wenig Interesse daran, den Reisepreis zurückzuzahlen.
Die gesetzlichen Vorgaben werden durch FTI über das gebührende Maß strapaziert, ignoriert und letztlich gebrochen. Und hier hilft nach Ansicht der Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nur die anwaltliche Beratung und letztlich, den Klageweg zu beschreiten. Deshalb hat die Kanzlei für einen Mandanten Klage eingereicht – und ihm so zu seinem Geld verholfen.
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung – Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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