Urteil: Im Homeoffice nicht immer versichert
Während in der Firma etwa der Weg zum Kaffeeholen und zur Toilette in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich versichert ist, beurteilen Gerichte dies im Homeoffice anders. Diese Erfahrung musste eine Frau machen, die auf der Treppe ausrutschte und sich schwer verletzte, als sie Wasser aus der Küche holte. Das Bundessozialgericht entschied, dass es sich hierbei um keinen versicherten Arbeitsunfall handelt (Az.: B 2 U 5/15). Der Gang in die Küche sei eine eigenwirtschaftliche Beschäftigung im persönlichen Lebensbereich (hier: Trinken) und fällt damit nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. Deutlich umfassender sind die Leistungen der privaten Unfallversicherung. In einer 24-Stunden-Deckung bietet sie nicht nur Versicherungsschutz für die finanziellen Folgen eines Unfalls im Büro oder Homeoffice, sondern auch im privaten Bereich. Und dort ereignen sich rund zwei Drittel aller Unfälle, die über die gesetzliche Unfallversicherung ebenfalls nicht versichert sind, etwa im Haushalt, beim Radfahren, Wandern oder Sport. Zudem wird die gesetzliche Unfallrente bei einem versicherten Arbeits- und Wegeunfall erst ab einer dauerhaften Erwerbsminderung von 20 Prozent gezahlt. Die private Unfallversicherung hingegen erbringt bereits ab einem Invaliditätsgrad von einem Prozent eine Invaliditätsleistung in Form einer Kapitalzahlung. Sinnvoll ist es, im Vertrag eine Progression zu vereinbaren, durch die – je nach Schwere des Unfalles – höhere Leistungen erbracht werden. Bei einer Vollinvalidität gibt es dann beispielsweise bei der uniVersa das Fünffache der vereinbarten Versicherungssumme.
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