Verbraucher & Recht

Familienentlastungsgesetz: Sozial unausgewogen und gleichstellungspolitisch verfehlt

Das Bundesfinanzministerium hat am 30. Juni 2020 den Gesetzentwurf für das Zweite Familienentlastungsgesetz vorgelegt. Die geplanten Maßnahmen sollen in erster Linie Leistungen zugunsten von Familien verbessern und die mit steigenden Preisen verbundenen höheren Existenzminima steuerpflichtiger Personen und ihrer Kinder berücksichtigen. Dazu soll – wie bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen – das Kindergeld ab 2021 um 15 Euro pro Kind und Monat erhöht werden. Die steuerlichen Kinderfreibeträge sollen entsprechend angepasst werden.

In seiner heute vorgelegten Stellungnahme zu diesem Entwurf begrüßt der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) die Anhebung des Kindergeldes, kritisiert jedoch die Anhebung und Ausgestaltung der steuerlichen Kinderfreibeträge.

"Trotz der erheblichen Erhöhung des Kindergeldes ist der Gesetzentwurf sozial unausgewogen. Die vermutlich weit über das Existenzminimum hinausgehende Anhebung der Kinderfreibeträge nützt nur Familien mit einem zu versteuernden Einkommen ab 69.000 Euro. Bei Eltern, die Sozialleistungen beziehen, wird die Erhöhung des Kindergeldes angerechnet.", kritisiert die Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig. "Mit der Anhebung des Freibetrags für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes werden zudem die in unserem Steuer- und Sozialsystem ohnehin angelegten Erwerbshürden für Frauen weiter verstärkt. Angesichts der sozialen und geschlechtsbezogenen Auswirkungen der Covid19-Krise sind derartige Maßnahmen nicht zu begründen."

Der Gesetzentwurf zeigt deutlich, dass die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht angemessen geprüft werden. Der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung wird seit seiner Einführung im Jahr 2002 als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG kritisiert. In den Ausführungen der Begründung des Gesetzentwurfs zu den Auswirkungen der Maßnahmen für Frauen und Männer findet sich dazu kein Wort.

Nicht zuletzt fehlt es in dem Gesetzentwurf – trotz der Verpflichtung nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung (GGO) – an einer geschlechtergerechten Sprache. Das Bundesverfassungsgericht hat erst kürzlich auf die besondere Bedeutung der Gesetzessprache verwiesen. Die Gesetzgebung muss daher endlich ihre eigenen Pflichten erfüllen.

Ausführliche Stellungnahme vom 13. Juli 2020: https://www.djb.de/…

 

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