Tachographenverordnung: Nächste Schritte müssen dem guten Ansatz bald folgen
Vor dem Hintergrund, dass der Bausektor nicht dem klassischen Transportsektor zugeordnet werden kann und das Lenken der Fahrzeuge dementsprechend nicht die Haupttätigkeit darstellt, hat sich die BAUINDUSTRIE gemeinsam mit anderen bau- und handwerksnahen Verbänden nachdrücklich für Ausnahmen für den Bausektor bzgl. der Tachographenpflicht in Fahrzeugen eingesetzt.
Dem besonderen Bedarf von Unternehmen in Grenzregionen ist mit der Befreiung von der Tachographenpflicht für Fahrzeuge bis zu einer Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von 2,5 Tonnen Rechnung getragen worden. Es fallen Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen in einem Umkreis von 100 Kilometern um den Standort des Unternehmens verwendet werden, weiterhin nicht unter die Tachographenpflicht. Hier wäre ein Radius von 150 km wünschenswert gewesen.
Die BAUINDUSTRIE hat ebenfalls erreicht, dass Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur Beförderung von Baumaschinen, die in einem Umkreis von höchstens 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt werden, von der Tachographenpflicht ausgenommen wurden. Ein weiteres Ergebnis des intensiven Austausches ist, dass auch Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, von den Vorschriften zu Tachographen ausgenommen sind.
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