Verbraucher & Recht

Behindertenparkplatz: Strenge Regeln und harte Strafen

Um es gleich vorweg zu nehmen: Es genügt in Deutschland nicht, einen Schwerbehindertenausweis zu besitzen, um auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz zu parken. Nur wer zusätzlich den blauen EU-Parkausweis für Behinderte besitzt, darf diese besonderen Parkplätze nutzen. Wer sie ohne Berechtigung nutzt, kann sofort abgeschleppt werden oder muss mit einer Geldbuße von 35 Euro rechnen.

Behindertenparkplätze
Diese speziellen Parkplätze sind meist mit einem Rollstuhlsymbol auf dem Boden oder durch ein Zusatzschild zum blauen Parkplatzschild gekennzeichnet. Sie sind etwas breiter als normale Stellplätze, damit die Türen vollständig geöffnet werden können, um beispielsweise einem Rollstuhlfahrer das Einsteigen zu ermöglichen. Zudem liegen diese Parkplätze in der Regel so günstig, dass die Fahrer es nicht weit bis zum Eingang haben. Das macht Behindertenparkplätze natürlich auch für ignorante Autofahrer attraktiv, daher darf sofort abgeschleppt werden. Wo wie viele Behindertenplätze eingerichtet werden, bestimmt die zuständige Straßenverkehrsbehörde oder das Bezirksamt.

Blauer EU-Parkausweis
Nur in Verbindung mit diesem blauen Ausweis darf mit einem Schwerbehindertenausweis auf Behindertenparkplätzen geparkt werden. Er sollte von außen gut sichtbar im Fahrzeug liegen. Der Ausweis hat ein Foto und darf nicht auf andere Menschen übertragen werden, sondern gilt immer für eine bestimmte Person. An ein Fahrzeug ist der blaue Parkausweis hingegen nicht gebunden. Der Ausweis ist kostenlos und wird vom zuständigen Straßenverkehrsamt ausgestellt. Manche Ämter bieten einen kostenlosen Download auf ihrer Homepage an. Gültig ist er in der Europäischen Union und in zahlreichen weiteren Ländern, wie etwa Norwegen, Estland oder der Schweiz. In welchen EU-Ländern welche konkreten Regeln und Bedingungen bei der Verwendung des Parkausweises gelten, hat das Amt für Veröffentlichungen der EU in einer Broschüre zusammengetragen.

Wer bekommt den blauen Ausweis?
Anspruch auf die Parkkarte haben Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, blinde Menschen, Contergangeschädigte oder Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen.

Wo darf man mit dem blauen EU-Parkausweis parken?
Nach Auskunft der ARAG Experten dürfen Inhaber der blauen Parkkarte 24 Stunden lang auf Stellplätzen mit entsprechendem Rollstuhlsymbol und kostenfrei auf normalen Parkplätzen mit Parkuhr oder Parkschein-Automat parken. Darüber hinaus ist das Parken im eingeschränkten Halteverbot, auf Anwohnerplätzen und im Zonen-Halteverbot bis zu drei Stunden erlaubt. Dann muss allerdings eine Parkscheibe gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Auch in Fußgängerzonen während der vorgegebenen Be- und Entladezeiten und in verkehrsberuhigten Bereichen darf maximal 24 Stunden mit blauem EU-Parkausweis geparkt werden, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden.

Orangefarbener Parkausweis nur für Deutschland
Zusätzlich zur blauen Parkkarte gibt es in Deutschland eine orangefarbene Parkkarte für Menschen mit Schwerbehinderung. Sie steht einem erweiterten Personenkreis zur Verfügung und ist kostenlos beim zuständigen Straßenverkehrsamt erhältlich. Der orangefarbene Ausweis gilt ausschließlich in Deutschland. Nach Auskunft der ARAG Experten gilt er nicht für Behindertenparkplätze mit Rollstuhl-Symbol, aber ansonsten für alle speziellen Parkplätze, auf denen auch der blaue EU-Ausweis gilt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/ 

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel