Jahressteuergesetz 2020: Das Ende für den modernen Warengutschein?
BFH-Beschluss bringt modernen Warengutschein
Ursprünglich wurde die Bagatellgrenze des § 8 EStG vom Bundesfinanzministerium (BMF) nur akzeptiert, wenn der gewährende Arbeitgeber auf den Arbeitnehmergutschein geschrieben hat, was damit gekauft werden muss – zum Beispiel 38,5 Liter Diesel. Wenn der Diesel beim Einlösen allerdings so teuer war, dass die Bagatellgrenze von aktuell 44 Euro durchbrochen wurde, musste alles versteuert und verbeitragt werden. Der Warengutschein wurde deshalb entsprechend wenig genutzt.
Seit 2010 ist es durch einen Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) möglich, den Sachbezug auch modern über eine wiederbeladbare Visa oder MasterCard abzubilden. Allerdings sehr zum Leidwesen der Steuerbehörden. Daher sollten die neu gewonnenen Freiheiten im Warengutschein mit dem Jahressteuergesetz 2013 wieder eingeschränkt werden. Da dies jedoch nicht gelang, blieb es bei der Regelung des BFH.
Neuer Gesetzesentwurf sorgt für Aufsehen
Im Jahr 2019 wurde nach monatelangem Hin und Her ein sehr restriktiver § 8 EStG durchgesetzt. Und das, obwohl der BMF kurz zuvor auf seiner Homepage noch veröffentlichte, dass alles beim Alten bleibt. Nach acht Monaten Schweigen wurde schließlich ein Entwurf des zu veröffentlichenden BMF-Schreibens bekannt. In diesem sollen rückwirkend alle Unternehmen die zum 01.01.2020 gewährten Warengutscheine, die dem BMF nicht passen, versteuern und verbeitragen. In Corona-Zeiten bedeutet das für viele dieser Unternehmen massive finanzielle Probleme, was sogar zur Pleite führen könnte.
Das BMF-Schreiben stampft dabei nicht nur höchstrichterliche Urteile von der Verwaltung ein, sondern macht das BMF zudem zum Quasi-Gesetzgeber. Denn im Schreiben wurde auch auf noch nicht verabschiedete Gesetze Bezug genommen, was dem Steuerzahler vor Augen führt, dass dem BMF nicht nur der Bundesfinanzhof, sondern auch das Gesetzgebungsverfahren egal ist.
„Der BMF hat im aktuellen Fall wohl erkannt, dass die Urteile in Bezug auf die Sachbezüge nicht allein mit einem Nichtanwendungserlass beizukommen sind“, meint Roland Meinert, DGEO-Fachbereichsleiter bei der DG-Gruppe. „Deshalb wird versucht, den § 8 Abs. 4 EStG durchzuboxen, und die anderen damit mürbe zu machen.“
Hohe steuerliche Belastungen in Deutschland
Am Ende bleibt nur die Frage: Aus welchem Grund das Ganze? Sind denn die Steuervorteile, die vor allem für kleine und mittlere Einkommen interessant sind, systemgefährdend? Bei den Warengutscheinen geht es vor allem darum, dass Arbeitgeber die paar wenigen steuerbegünstigten Möglichkeiten behalten, die aktuell einsetzbar sind. Deutschland hat nämlich eine sehr hohe Belastung aus Steuern und Sozialabgaben – vor allem bei kleineren und mittleren Einkommen – wie kaum ein anderer OECD-Staat.
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Innerhalb der letzten Jahre vollzieht die DG-Gruppe AG einen operativen und strategischen Wandel, indem sie neben dem Kerngeschäft der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) neue, komplementäre und höchst aussichtsreiche Geschäftsbereiche etabliert und das Vertriebsteam zugleich vervielfacht hat. Besonders hervorzuheben ist das bereits erfolgreich am Markt eingesetzte und überaus profitable DG-System für Vergütungsoptimierung (DGEO). Wir sehen unsere USP insbesondere die langjährige Erfahrung und hohe Qualität des ausschließlich auf B2B fokussierten Vertriebs.
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