Finanzen / Bilanzen

Jedes 5. Krankenhaus nutzt Förderprogramm der gesetzlichen Kassen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf

Rund 7,8 Millionen Euro stellte die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für neue Förderungsmaßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf in Krankenhäusern zur Verfügung. Ziel des Programms ist es, die Arbeitsstrukturen in den Häusern attraktiver zu gestalten, um zusätzliche Stellen für examiniertes Pflegepersonal, Hebammen sowie Entbindungspfleger zu schaffen und aufzustocken. Im ersten Förderjahr haben von den 1.031 förderfähigen Kliniken mit Budgetabschluss 213 Kliniken das Programm genutzt. Also gut 21 Prozent, wie der erste Förderbericht des GKV-Spitzenverbandes für das Jahr 2019 zeigt.

"Rund 7,8 Millionen Euro haben die Krankenkassen letztes Jahr in ein Förderprogramm zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gesteckt. Geld, mit dem Krankenhäuser ihre Arbeitsstrukturen moderner gestalten können: Zusätzliche Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen oder mitarbeiterorientierte Arbeitszeitmodelle sind nur einige vereinbarte Angebote. Attraktive Arbeitsbedingungen sind besonders in Pflege-Berufen, für Hebammen und Entbindungspfleger wichtig, und können helfen mehr Krankenhauspersonal zu gewinnen", so Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband.

Betreuungsmaßnahmen für Kinder und Pflegebedürftige besonders beliebt
Im ersten Förderjahr vereinbarten die Kliniken die meisten Maßnahmen in der Kinderbetreuung und zur Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger (117 Kliniken). 55 Kliniken wollen das Förderprogramm nutzen, um flexible, mitarbeiterorientierte Arbeitszeitmodelle in den eigenen Häusern einzurichten, so etwa Jobsharing, Flexi-Dienste oder Homeoffice. Weiter sollen gezielte Beratungsangebote, Weiterbildungsmöglichkeiten oder Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung für das Klinikpersonal geschaffen werden. Wenn die Krankenhäuser die vereinbarten Maßnahmen nicht oder nicht vollständig umsetzen, müssen sie die Fördergelder entsprechend zurückzahlen.

Der Förderzeitraum umfasst die Jahre 2019 bis 2024
Im Januar 2019 wurde mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz das Programm zur Förderung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf in Krankenhäusern festgelegt. Förderfähige Krankenhäuser können seitdem eine 50-prozentige Förderung solcher Maßnahmen beantragen, die andere Hälfte müssen die Häuser selbst finanzieren. Die Förderhöhe wird krankenhausindividuell berechnet. Im Jahr 2019 darf sie 0,1 Prozent und in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 0,12 Prozent des Gesamtbudgets eines Krankenhauses nicht überschreiten. Aufgrund der Übertragsoption können Krankenhäuser, die in einem Jahr keine Förderung bei den Krankenkassen beantragt haben, im Folgejahr die doppelte maximal mögliche Förderhöhe vereinbaren.

GKV-Spitzenverband berichtet jährlich über Fördermaßnahmen und Entwicklung
Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes ist es, jährlich die Art und Anzahl der geförderten Maßnahmen an das Bundesgesundheitsministerium zu berichten. Die diesjährigen Ergebnisse geben einen ersten Überblick zur Inanspruchnahme im Auftaktjahr 2019. Da zum Zeitpunkt der Berichterstellung die Budgetverhandlungen 2019 noch nicht in allen Häusern abgeschlossen waren, ist davon auszugehen, dass sich die Berichtsergebnisse (Anzahl Krankenhäuser und Maßnahmen) in den Folgejahren mit zunehmender Datenverfügbarkeit noch verändern werden. Zudem können Kliniken, die im Jahr 2019 keine Förderung vereinbart haben, ihre Ansprüche ins Folgejahr übertragen. Die Entwicklungen in den Folgejahren bleiben daher abzuwarten.

Künftig soll ebenfalls berichtet werden, welche Auswirkungen das Programm auf den Personalaufbau von qualifiziertem Pflegepersonal, Hebammen und Entbindungspfleger hat. Da der Gesetzgeber den Krankenhäusern keine konkreten Vorgaben gemacht hat, inhaltliche Angaben zu Art und Dauer der Maßnahmen zu übermitteln, wird nicht abgrenzbar sein, inwiefern ein Zuwachs der Personalstellen konkret auf die geförderten Maßnahmen zurückzuführen ist.

Es ist gut, dass die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf stärker in den Fokus für attraktive Arbeitsstrukturen in Krankenhäusern rückt und qua Gesetz gefördert wird. Sollte das Förderprogramm weitergeführt werden, sind gesetzlich festgeschriebene Vorgaben für die Umsetzung und den Nachweis von Maßnahmen unabdingbar. Nur so kann transparent werden, wofür die Beitragsgelder eingesetzt werden.

Fördervoraussetzung
Ausgangslage: Es gibt rd.1940 Krankenhäuser in Deutschland, davon sind rd. 1.450 Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausentgeltsgesetzes förderfähig. 1.031 Krankenhäuser waren 2019 antragsberechtigt, da sie die Budgetverhandlungen mit der GKV abgeschlossen hatten. Von diesen 1.031 haben 213 Kliniken für das Jahr 2019 eine Förderung beantragt, das sind 21 Prozent.
Aufgrund der Übertragsoption, können Krankenhäuser, die im Jahr 2019 keine Förderung bei den Krankenkassen beantragt haben, im Folgejahr die doppelte maximal mögliche Förderhöhe vereinbaren. Es erfolgt aber keine Aufstockung der Förderbeiträge über mehrere Jahre; die Zahlung der Mittel endet mit dem Förderzeitraum im Jahr 2024.

Die Förderhöhe wird krankenhausindividuell berechnet. Im Jahr 2019 darf sie 0,1 Prozent und in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 0,12 Prozent des Gesamtbudgets eines Krankenhauses nicht überschreiten.

Die im Förderbericht ausgewerteten Daten, beziehen sich auf die dem GKV-Spitzenverband am 28.04.2020 vorliegenden Datenmeldungen der Krankenkassen für das Förderjahr 2019.

Den Bericht 2019 für das Programm zur Förderung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf in Krankenhäusern finden Sie unter www.gkv-spitzenverband.de 

Über GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband ist der Verband aller 105 gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 73 Millionen Versicherten und Beitragszahler auf Bundesebene gegenüber der Politik, gegenüber Leistungserbringern wie Ärzten, Apothekern oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.

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