Verbraucher & Recht

Was gehört in die Gehaltsabrechnung?

Lohnzettel, Gehaltsabrechnung – egal, wie es genannt wird: Wichtig ist, was hinten rauskommt; in diesem Fall, dass der Kontoeingang stimmt. Aber was gehört eigentlich auf den Lohnzettel? Welche Informationen muss er zwingend enthalten? ARAG Experten geben Auskunft.

Sind die Angaben richtig und vollständig?

Aus der Lohnabrechnung können Sie als Arbeitnehmer ersehen, wie viel Brutto- und Nettogehalt Sie bekommen. Sie enthält alle relevanten Informationen über Sie, die Ihr Arbeitgeber braucht, um das Arbeitsentgelt – Lohn oder Gehalt – richtig zu berechnen. Der Arbeitgeber ist es ja auch, der Ihre Sozialversicherungsabgaben berechnet und die Höhe Ihrer Steuern. Daher ist es wichtig, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Laut ARAG Experten sollten Sie das ab und zu überprüfen, sonst wird Ihnen eventuell mehr abgezogen als unbedingt nötig. Die Lohnabrechnung enthält sowohl den Namen und die Anschrift Ihres Arbeitgebers als auch die Ihren. Ihr Geburtsdatum, Ihre Steueridentifikationsnummer und Ihre Sozialversicherungsnummer sind ebenfalls vermerkt. Der Lohnabrechnung ist zu entnehmen, für welchen Abrechnungszeitraum sie gilt. Ihre Lohnsteuerklasse und eventuelle Kinderfreibeträge sind ebenso angegeben wie Steuerfreibeträge, Kirchensteuerabzüge, der Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Brutto und Sozialversicherungsbrutto

In der Lohnabrechnung finden Sie Ihr Gesamtbruttoentgelt. Es setzt sich zusammen aus dem Gehalt, aus eventuellen geldwerten Vorteilen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber bekommen, aus Sachbezügen, vermögenswirksamen Leistungen und gegebenenfalls der betrieblichen Altersvorsorge. Diese Summe abzüglich der betrieblichen Altersvorsorge ist das Sozialversicherungsbrutto. Das bedeutet, dass von dieser Summe die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen werden. Der Arbeitgeber rechnet aus, wie hoch der Arbeitnehmeranteil ist, und führt diesen jeweils einzeln in der Lohnabrechnung auf. Die Beiträge zu den Sozialversicherungen tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte, abgesehen von der Unfallversicherung; diese trägt allein der Arbeitgeber. Die Beiträge im Einzelnen:

Gesetzliche Krankenversicherung

Beitragssatz: 14,60 Prozent
Beitragssatz Arbeitgeberanteil: 7,30 Prozent
Beitragssatz Arbeitnehmeranteil: 7,30 Prozent
Zusatzbeitragssatz (trägt nur der Arbeitnehmer): kassenindividuell

Soziale Pflegeversicherung

Beitragssatz: 3,05 Prozent (Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 1,525 Prozent; anders nur in Sachsen: Arbeitgeber 1,025 und Arbeitnehmer 2,025 Prozent)
Beitragssatz für kinderlose Arbeitnehmer: 3,3 Prozent (Arbeitgeber 1,525 und Arbeitnehmer 1,775 Prozent; in Sachsen zahlen Arbeitnehmer 2,275 Prozent)

Gesetzliche Rentenversicherung

Beitragssatz: 18,60 Prozent (Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 9,30 Prozent)
Höchstbeitrag monatlich (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil): 1.283,40 EUR (West) bzw. 1.199,70 EUR (Ost)

Arbeitslosenversicherung

Beitragssatz: 2,4 Prozent (Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 1,2 Prozent)
Die Kirchensteuer liegt je nach Bundesland bei acht oder neun Prozent und der Solidaritätszuschlag macht maximal 5,5 Prozent der Lohnsteuer aus.

Steuerbrutto

Von der Summe des Sozialversicherungsbruttos werden die Steuerfreibeträge abgezogen. Das Ergebnis ist das Steuerbrutto, also die Summe, aus der Ihre Steuern berechnet werden. Dies tut der Arbeitgeber unter Berücksichtigung Ihrer Steuerklasse. Die Höhe der Lohnsteuer ist abhängig von der Steuerklasse und von der Höhe Ihres Lohns. Grundsätzlich zahlen Besserverdiener eine höhere Lohnsteuer. So wird die Steuerbelastung für Menschen mit einem geringen Einkommen gesenkt.

Nettoentgelt

Sind dann auch die Steuern abgezogen, bleibt das Nettoentgelt über. Von diesem werden nun noch eventuelle Sachbezüge oder vermögenswirksame Leistungen abgezogen, wenn Sie so etwas bekommen. Auch persönliche Abzüge werden an dieser Stelle angesetzt, zu denen etwa Lohnpfändungen oder Raten zur Abzahlung eines Arbeitgeberkredits gehören. Haben Sie ein Anrecht auf Aufwandsentschädigungen, die sozialversicherungs- und steuerfrei sind, werden sie aufgeschlagen. Die Endsumme auf der Lohnabrechnung ist die Auszahlungssumme, die Sie von Ihrem Arbeitgeber überwiesen bekommen.

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