EZB erlaubt vorübergehende Erleichterung bei der Verschuldungsquote nach Feststellung außergewöhnlicher Umstände infolge der Pandemie
Die Europäische Zentralbank hat heute bekannt gegeben, dass von ihr direkt beaufsichtigte Banken des Euro-Währungsgebiets bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Verschuldungsquote herausrechnen dürfen. Die Maßnahme soll die Umsetzung der Geldpolitik erleichtern. Zu diesem Beschluss der EZB-Bankenaufsicht kam es, nachdem der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) als Währungsbehörde des Euroraums das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände infolge der Corona-Pandemie (Covid-19) bestätigt hatte.
Gemäß der Eigenkapitalverordnung (CRR) in ihrer geänderten Fassung („CRR Quick Fix“) ist die Bankenaufsicht berechtigt, nach Rücksprache mit der betreffenden Zentralbank Kreditinstituten den Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus ihrer Verschuldungsquote zu erlauben. Zu diesen Forderungen zählen Münzen und Banknoten sowie Einlagen bei der Zentralbank.
Die Banken können von dieser Maßnahme profitieren, wenn sie ihre Verschuldungsquoten – eine Schlüsselgröße für Investoren – kommunizieren. Auf Basis der Daten von Ende März 2020 würde sich die aggregierte Verschuldungsquote von 5,36% durch den Ausschluss um 0,3 Prozentpunkte erhöhen. Die Zielgröße der Mindestanforderung für die Höchstverschuldungsquote von 3 % tritt am 28. Juni 2021 verbindlich in Kraft; die Banken sind aber bereits jetzt gehalten, ihre aktuellen Quoten offenzulegen.
Die Maßnahme ist auch für global systemrelevante Institute (G-SIBs) sowie für Tochtergesellschaften ausländischer G-SIBs von Bedeutung, für die damit zusätzliche Entlastung im Rahmen der bereits jetzt verbindlichen Anforderung an die Verlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) geschaffen wird.
Die Banken können bis zum 27. Juni 2021 von dieser Maßnahme profitieren. Sollte die EZB-Bankenaufsicht eine weitere Verlängerung über den Zeitpunkt hinaus anstreben, zu dem die Mindestanforderung für die Höchstverschuldungsquote von 3 % verbindlich in Kraft tritt (d. h. im Juni 2021), müsste ein neuer Beschluss gefasst werden. Hierfür müsste die Mindestanforderung nach oben angepasst werden.
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