Essen & Trinken

Kaffeeblatt-Tee erhält die EU-Zulassung als traditionelles Lebensmittel

Die Blätter der Kaffeepflanzen werden in Kaffeeherkunftsländern seit langem für die Zubereitung von teeähnlichen Getränken verwendet. Besonders in Westsumatra, Äthiopien, Jamaika, Jemen, Indien, Java und im Südsudan wird der Aufguss als traditionelles Lebensmittel konsumiert. Vor der Zubereitung des Getränks gibt es verschiedene Produktionsmethoden, um Kaffeeblatt-Tee zu erhalten. Die meisten von ihnen umfassen das Dämpfen, Rollen und Trocknen der Blätter. Einige Hersteller arbeiten jedoch unter einer Schutzgasatmosphäre, um die Inhaltsstoffe vor Oxidation zu schützen. Alternativ können die Blätter auch fermentiert werden. Bei einigen Herstellungsverfahren wird der Trocknungsprozess durch ein Röstverfahren ergänzt. Um ein Getränk herzustellen, muss der Tee mit Wasser extrahiert werden [1].

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Europäischen Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Auch traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland zählen zu neuartigen Lebensmitteln. In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/917 der Kommission vom 1. Juli 2020 wurde das Inverkehrbringen eines Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland genehmigt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hatte im Vorfeld der Zulassung einen Höchstgehalt von 700 mg Epigallocatechingallat (EGCG) pro Liter Aufguss festgelegt, aber sonst keine Sicherheitsbedenken geäußert [2].

Folgende Bedingungen wurden unter anderem an die Zulassung geknüpft: Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung anzugeben ist, lautet ‚Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica und/oder Coffea canephora‘“. Das traditionelle Lebensmittel wird zubereitet durch Mischen von höchstens 20 g getrockneten Blättern von Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner mit 1 L heißem Wasser. Die Blätter werden dann entfernt und der Aufguss wird pasteurisiert (15 Sekunden lang bei mindestens 71 °C). Höchstgehalte betragen u.a.: Chlorogensäure (5-CQA): < 100 mg/L, Koffein: < 80 mg/L, Epigallocatechingallat (EGCG): < 700 mg/L (komplette Spezifikation siehe [3]).

Es ist gerade vor dem Hintergrund der durch COVID-19 verursachten Wirtschaftskrise sehr zu begrüßen, dass der Kaffeeblatt-Tee als erstes Kaffeenebenprodukt nun die EU-Zulassung erhalten hat. Ein Wertschöpfungszuwachs der Kaffeepflanze könnte den sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand in ärmeren Kaffeeanbaugebieten erhöhen und dem sinkenden Kaffeepreis entgegenwirken. Zulassungsverfahren von weiteren Kaffeenebenprodukten wie Cascara (Kaffeekirsche) dauern derzeit noch an bzw. müssen noch eingeleitet werden (beispielsweise für Blüte und Pulpe, siehe [1]).

[1] Klingel, T.; Kremer, J.I.; Gottstein, V.; Rajcic de Rezende, T.; Schwarz, S.; Lachenmeier, D.W. A Review of Coffee By-Products Including Leaf, Flower, Cherry, Husk, Silver Skin, and Spent Grounds as Novel Foods within the European Union. Foods 2020, 9, 665. https://doi.org/10.3390/foods9050665

[2] EFSA. Technical Report on the Notification of Infusion from Coffee Leaves (Coffea Arabica L. and/or Coffea Canephora Pierre ex A. Froehner) as a Traditional Food from a Third Country Pursuant to Article 14 of Regulation (EU) 2015/2283; EFSA Supporting Publications; EFSA: Parma, Italy, 2020; Volume 17, EN-1783. https://dx.doi.org/10.2903/sp.efsa.2020.EN-1783

[3] Durchführungsverordnung (EU) 2020/917 der Kommission vom 1. Juli 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Aufgusses aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470. OJ L 209, 2.7.2020, p. 10–13 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2020.209.01.0010.01.DEU

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