Manchmal fehlt ein Rattenfänger!
Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass sich das Müllaufkommen auch nach der Corona-Pandemie bzw. generell reduzieren kann. Dies sollten Mieterinnen und Mieter bei der jährlichen Abrechnung bedenken, da zusätzliche Müllkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieterinnen und Mieter umgelegt werden können. Allerdings müssen Mieterinnen und Mieter nicht mit einer Rattenplage leben. Bei einem solchen akuten Befall handelt es sich um einen Mangel, aus dem auch ein Mietminderungsrecht resultiert. Folglich ist der Vermieter bzw. die Vermieterin verpflichtet, einen solchen Rattenbefall auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vermieter bzw. die Vermieterin kann die Beseitigungskosten eines akuten Rattenbefalls nicht im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung unter der Position „Ungezieferbeseitigung“ auf Mieterinnen und Mieter umlegen.
Mieterinnen und Mietern wird insofern geraten, in solchen Fällen den für sie zuständigen Mieterverein zu kontaktieren. Nähere Auskünfte zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erteilen alle schleswig-holsteinischen Mietervereine. Deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen können bei der Landesgeschäftsstelle des Deutschen Mieterbundes Schleswig-Holstein, Eggerstedtstraße 1, 24103 Kiel, Telefon 0431/97919-0 erfragt werden. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de.
Deutscher Mieterbund Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Eggerstedtstr. 1
24103 Kiel
Telefon: +49 (431) 97919-0
Telefax: +49 (431) 97919-30
http://www.mieterbund-schleswig-holstein.de