Promillegrenze wird unterschiedlich gehandhabt
Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht war ein Zusammenstoß zwischen einem Pedelec und einem Fahrrad – wobei sich herausstellte, dass der Fahrer des Pedelecs mit einem Blutalkoholgehalt von 1,59 Promille unterwegs war. Rechtlich strittig war danach, ob das Fahren dieses Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss wie beim betrunkenen Autofahren geahndet wird.
Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hat diese Frage entschieden. Nach seinem Urteil ist das Fahren eines Pedelecs unter Alkoholeinfluss rechtlich nicht mit dem betrunkenen Fahren eines Autos oder Motorrads gleichzusetzen. Vielmehr – so das Gericht – sei dieser Verkehrsverstoß wie das Fahren mit einem Fahrrad zu behandeln, da beim Pedelec die elektrische Unterstützung auf eine Geschwindigkeit von 25 km/h begrenzt ist. Damit beginnt beim Pedelec wie beim Fahrrad die absolute Fahruntüchtigkeit erst ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille – beim Auto oder Motorrad gilt der Fahrer bereits bei 1,1 Promille Blutalkohol als volltrunken und damit absolut fahruntüchtig.
Wird die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit gerissen, wird dies nicht nur für Auto- und Motorradfahrer, sondern auch für Fahrrad- oder Pedelec-Fahrer teuer. In beiden Fällen drohen der Entzug des Führerscheins über mehrere Monate, eine Geldstrafe und Punkte in Flensburg. Für die Wiedererlangung des Führerscheins kann die zuständige Führerscheinbehörde das Absolvieren der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Voraussetzung machen. Schädigen oder gefährden Fahrrad- oder Pedelec-Fahrer andere Verkehrsteilnehmer, droht auch bei einem geringeren Alkoholwert bereits eine saftige Strafe.
Dringend anzuraten ist sowohl Fahrrad- als auch Pedelec-Fahrern in jedem Falle der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung. Diese deckt in der Regel Schäden, wenn Fahrrad- oder Pedelec-Fahrer einen Unfall mit Sach- oder Personenschaden verursachen.
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