Stellungnahme der AkdÄ zu Enzalutamid (Neubewertung nach Fristablauf: Hochrisiko-nmCRPC) (Xtandi®) – frühe Nutzenbewertung § 35a SGB V
Der Überlebensvorteil Enzalutamid vs. Placebo ist beträchtlich (im Median 10,7 Monate), jedoch bestand kein Vorteil bei den anderen ausgewählten Endpunkten (Morbidität, Nebenwirkungen).
Die Studie PROSPER hat einige Limitationen, sodass maximal ein Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen abgeleitet werden kann. Insbesondere kann der Zusatznutzen nur für die tatsächlich behandelte Patientengruppe abgeleitet werden, also Patienten mit einem ECOG von 0–1, keinen relevanten kardiovaskulären Vorerkrankungen und einer kürzeren PSA-Verdopplungszeit (etwa 77 % der eingeschlossenen Patienten hatten eine PSA-Verdopplungszeit von unter 6 Monaten).
Problematisch sind allerdings die Nebenwirkungen, insbesondere die hohe Rate an tödlichen kardiovaskulären Nebenwirkungen und die häufigeren psychiatrischen und neurologischen Nebenwirkungen. Diese sollten im Rahmen einer Phase-IV-Studie weiter untersucht werden und kardiovaskuläre Erkrankungen konsequent als Kontraindikation für Enzalutamid eingestuft werden. Bisher sind in der Fachinformation lediglich Warnhinweise bezüglich der Ausschlusskriterien der Phase-III-Studie und einer potenziellen QT-Verlängerung durch ADT vorhanden.
Insgesamt stimmt die AkdÄ dem IQWiG zu. Der in der PROSPER-Studie nachgewiesene Überlebensvorteil wiegt den höheren Schaden durch Nebenwirkungen auf. Es besteht deshalb auch aus Sicht der AkdÄ ein beträchtlicher Zusatznutzen für Enzalutamid in dieser neuen Indikation. Patienten mit langer PSA-Verdopplungszeit und günstigerer Prognose profitieren möglicherweise weniger von einer Therapie mit Enzalutamid in diesem Stadium.
Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.
Informationen zu Enzalutamid (Xtandi®):
▶ AkdÄ-Stellungnahme
▶ G-BA: Unterlagen (u. a. frühe Nutzenbewertung, Dossier des Herstellers)
▶ Übersicht zum Wirkstoff (Anwendungsgebiet, Stellungnahmen der AkdÄ)
Auf unserer Website können Sie unter der Rubrik Nutzenbewertung § 35a SGB V alle bisher beim G-BA eingereichten Stellungnahmen der AkdÄ einsehen.
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