Tauziehen um das Versammlungsrecht
„Wir als Versammlungsbehörde sind auch dazu da, dafür Sorge zu tragen, dass die Situationen nicht eskaliert. Deshalb sind Gespräche notwendig an dem Punkt, um auch andere zu schützen wie Polizeibeamte oder Rettungskräfte und die Bevölkerung. Da gilt es abzuwägen. Vor diesem Hintergrund muss man die Entscheidungen von Samstag und Sonntag sehen. Das kann man weder als Erfolg der Protestler im Wald, noch als Ratlosigkeit unserer Ordnungsbehörde bezeichnen“, findet der Landrat deutliche Worte. Die bisherigen Übernachtungsverbote für die Camps und Mahnwachen hätten natürlich weiterhin Bestand, auch da könne man nicht von einem Erfolg sprechen.
Am Sonntagabend habe die Versammlungsbehörde eine angemeldete Versammlung mit dem Motto „Schlafen gegen das Schlafverbot“ auf der B 62 verboten. Straßenblockaden könnten zwar unter den Schutz des Versammlungsrechtes fallen. Das sei aber nur der Fall, wenn sie nicht Selbstzweck seien, sondern einen Protest nur symbolisch unterstützten. Nach den erkennbaren Umständen, wobei auch die Erkenntnisse der Nacht zuvor berücksichtigt werden konnten, hätten diese Voraussetzungen für eine zulässige Blockade aber nicht vorgelegen.
Nach Beurteilung der Behörde habe ein wesentlicher Zweck der Blockade darin gelegen, Druck auf die Versammlungsbehörde als staatliche Institution auszuüben, um sie zu einer Entscheidung, die die Behörde selbst nicht für richtig hielt, zu veranlassen. Zum anderen habe ein wesentlicher Zweck der Blockade auch darin gelegen, den Straßenverkehr zielgerichtet lahmzulegen, um eigene Forderungen durchzusetzen. „Deshalb haben wir die Veranstaltung mit Sofortvollzug verboten“, so der Landrat.
Als gegen 0:30 Uhr Aktivisten versuchten, aus dem Wald auf die B 62 vorzudringen, seien sie auf der Grundlage dieser Verbotsverfügung von den zahlreich anwesenden Polizeikräften davon abgehalten worden, die Straße zu blockieren. „Das mit der Blockade bezweckte Ziel, ein Schlafen auf dem Dannenröder Sportplatz zu erreichen, wurde ebenso verhindert wie nennenswerte Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs“, betont Manfred Görig.
Es bleibe ein Tauziehen um das Versammlungsrecht, „bei dem die Behörden sich an die Grundlagen des Versammlungsrechts halten müssen, und die Protestler aus dem Wald versuchen werden, dieses Versammlungsrecht bis an die Grenze des Zulässigen auszunutzen“. Letztlich könne davon ausgegangen werden, dass die Protestler alles noch einmal juristisch überprüfen lassen werden wie letztlich geschehen beim Verwaltungsgerichtshof und gegebenenfalls beim Bundesverfassungsgericht.
„Dies werden wir und die Bevölkerung vor Ort aushalten müssen, auch wenn es mir und großen Teilen der Bevölkerung nicht gefällt“, so Landrat Görig. „Andererseits sind wir verpflichtet, auch dafür zu sorgen, das, was der Bundestag beschlossen und vor dem Bundesverwaltungsgericht Bestand hat – nämlich den Bau der A 49 –, auf den Weg zu bringen. Diese Verpflichtung wird die Verwaltung in Gänze mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln erfüllen.“
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