Änderungen im Fahrerlaubniswesen für Leichtkrafträder – KBA registrierte bereits 27.000 „196-er“ im Zentralen Fahrerlaubnisregister
Ermöglicht wird dies durch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, die am 31. Dezember 2019 in Kraft getreten ist. Sie gilt in Deutschland für Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber, die seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen, mindestens 25 Jahre alt sind und eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden absolviert haben. Im Führerschein wird die Berechtigung mit der Schlüsselzahl 196 dokumentiert. Wie die Auswertung des KBA zeigt, wurde in den ersten sechs Monaten dieses Jahres für rund 27.000 Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber der Klasse B die Berechtigung zum Führen von Leichtkrafträdern nach den geänderten Bedingungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister registriert.
Die Schlüsselzahl 196 wurde am häufigsten für Fahrerlaubnisinhaber in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen registriert. Auch unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl dieser Länder zeigen sich hier die höchsten Werte mit mehr als 75 Berechtigungen pro 100.000 Einwohner. Im Saarland war das Interesse mit 82 Berechtigungen pro 100.000 Einwohner am höchsten.
In Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde mit bis zu 45 Berechtigungen pro 100.000 Einwohner im ersten Halbjahr 2020 von der Möglichkeit weniger Gebrauch gemacht.
Das Interesse an dem geänderten Zugang der Fahrerlaubnis zum Führen eines Leichtkraftrades mit nicht mehr als 125 ccm und 11 kW war bei den männlichen Fahrerlaubnisinhabern mit 82 Prozent stärker ausgeprägt als bei den Frauen. Die meisten „196-er“ waren im Durchschnitt zwischen 45 und 60 Jahre alt.
Mit der Schlüsselzahl 196 wird keine vollumfängliche Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben. Sie erlaubt nur das Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Eine Erweiterung auf die Klasse A2 gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung ist damit nicht möglich. Im Ausland dürfen Leichtkrafträder mit dieser Berechtigung nicht geführt werden.
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