Corona – Betriebsschließungsversicherung muss Gastwirt Entschädigung zahlen
Der angeordnete Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie hat viele Gewerbetreibende, die ihre Geschäfte schließen mussten, hart getroffen. Das gilt auch und insbesondere für Gastwirte oder Hoteliers, denen die Einnahmen durch die behördlich angeordnete Schließung weggebrochen sind. Selbst, wenn sie eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, sind sie damit nicht aus dem Schneider. Denn die Versicherer weigern sich häufig zu zahlen.
So erging es auch einem Gastwirt aus München. Auf Anordnung des Bayerischen Gesundheitsministeriums hatte er sein Lokal wegen der Corona-Pandemie ab dem 21. März 2020 auf Grundlage einer Allgemeinverfügung für schließen müssen. Vorausschauend hatte er Anfang März eine Betriebsschließungsversicherung gerade im Hinblick auf die Pandemie abgeschlossen.
Der Versicherer wollte nun allerdings nicht zahlen. Dies begründet er damit, dass der Wirt zunächst gegen die Schließungsanordnung hätte vorgehen müssen. Zudem sei das Corona-Virus nicht Gegenstand der Police.
Dieser Argumentation erteilte das LG München eine klare Absage. Die Versicherung sei eintrittspflichtig. Das Lokal sei auf Anordnung des Bayerischen Gesundheitsministeriums geschlossen worden. Entgegen der Ansicht des Versicherers komme es dabei nicht auf die Rechtsform und Rechtmäßigkeit der Anordnung an. Der Wirt habe daher auch nicht gegen die Anordnung vorgehen müssen, so das Gericht.
Zudem sei es für die Eintrittspflicht der Versicherung auch nicht erforderlich, dass das Corona-Virus innerhalb des Betriebs aufgetreten ist. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen komme es lediglich darauf an, dass der Betrieb auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen wurde. Dies sei der Fall, da sich die Schließungsanordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ausdrücklich auf die im IfSG genannte Ermächtigungsgrundlage stütze.
Der Betrieb des Klägers sei auch vollständig geschlossen gewesen. Ein Außerverkauf habe nicht stattgefunden und sei dem Kläger auch nicht zumutbar gewesen, so das Gericht.
Weiter rügte die Kammer Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als intransparent und somit unwirksam. Werde der Versicherungsschutz durch eine Klausel in den AVB eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang dennoch Versicherungsschutz besteht. Dies sei hier nicht der Fall, urteilte das Gericht.
Die Betriebsschließungsversicherung müsse dem Wirt daher eine Entschädigung für die behördlich angeordnete Schließung des Lokals zahlen. Dabei seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, so das LG München.
„Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, es kann aber wegweisend für viele weitere Klagen gegen die Betriebsschließungsversicherungen sein. Der Argumentation vieler Versicherer, dass sie nicht eintrittspflichtig seien, hat das Landgericht München den Zahn gezogen“, sagt Rechtsanwalt Steffen Liebl, CLLB Rechtsanwälte.
Mehr Informationen: https://www.cllb.de/corona-zahlung-betriebsunterbrechungsversicherung/
CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB
Liebigstraße 21
80538 München
Telefon: +49 (89) 552999-50
Telefax: +49 (89) 552999-90
http://www.cllb.de
CLLB Rechtsanwälte
Telefon: +49 (89) 552999-50
Fax: +49 (89) 552999-90
E-Mail: kanzlei@cllb.de