Verbraucher & Recht

E-Bike-Fahrer dürfen mehr trinken als Autofahrer: Im Sattel erst mit 1,6 Promille absolut fahruntüchtig

Wer mit 1,1 Promille oder mehr ein Auto führt, ist absolut fahruntüchtig und muss sich auf eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr gefasst machen. Bei handelsüblichen Elektrofahrrädern ("Pedelecs") liegt der Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit aber wie bei Fahrradfahrern bei 1,6 Promille. Denn derzeit gibt es dazu keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse. Dies folgt aus einer Mitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2020 (AZ: 2 Rv 35 Ss 175/20).

Der Angeklagte kollidierte als Fahrer eines "Pedelecs" mit einer Fahrradfahrerin, die seine Vorfahrt missachtet hatte. Dabei hatte er eine Alkoholkonzentration von 1,59 Promille im Blut. Die vorhandenen Beweise ergaben nicht, dass der Angeklagte deshalb alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs in der Lage war. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit (mindestens 0,3 Promille plus Ausfallerscheinungen) kam deshalb nicht in Betracht. Eine Ordnungswidrigkeit wegen Fahrens mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut, lag ebenfalls nicht vor, da "Pedelecs" mit einer Begrenzung auf 25 km/h Motorleistung keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind. Daher sprachen das Amtsgericht und das Landgericht den Angeklagten frei. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gebe es aber derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass für Fahrer von handelsüblichen Elektrofahrrädern ("Pedelecs") die Grenze von 1,6 Promille nicht gelte, wenn die motorunterstützte Geschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt sei. Pedelecs seien schließlich keine Kraftfahrzeuge und es müssten die Grenzen wie für Fahrradfahrer gelten.

Die Rechtsprechung des BGH, wonach der Führer eines Kraftfahrzeugs bereits von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille an unwiderleglich fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen ist, findet daher auf solche "Pedelecs" nach dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung keine Anwendung, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Kfz-Zulassungsdienste müssen von Behörde gleich behandelt werden

Köln/Berlin (DAV). Gewährt ein Kommune Kfz-Zulassungsdiensten bevorzugten Zugang zur Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts, dann muss sie alle Anbieter gleich behandeln und kann dies einzelnen Zulassungsdiensten nicht versagen. Auch nicht mit dem Argument, der Dienst trete im Internet und in Werbeanzeigen als Behörde auf. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Juli 2020 (AZ: 14 L 1306/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der Antragsteller betreibt einen Kfz-Zulassungsdienst. Für seine Kunden übernimmt er die An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen bei den Zulassungsstellen der Straßenverkehrsämter. Der Kreis (Antragsgegner) ermöglicht Kfz-Zulassungsdiensten eine vereinfachte Vergabe von Terminen bei der Zulassungsstelle. Privatpersonen müssen Einzeltermine über ein Onlineportal buchen. Zulassungsdienste erhalten Sammeltermine für mehrere Fahrzeuge. Diese Möglichkeit wurden bisher auch dem Antragsteller eingeräumt. Nunmehr verweigerte die Kommune ihm dies. Sie meinte, er erwecke in Werbeanzeigen und mit seinem Internetauftritt den Eindruck, eine Behörde zu sein. Da der Antragsteller als Behörde und nicht als Kfz-Dienstleister auftrete und dabei gegen Rechtsvorschriften verstoße, habe er keinen Anspruch auf die vereinfachte Terminvergabe. Er könne Einzeltermine über das Privatkundenportal buchen.

Der Zulassungsdienst war mit seinem Antrag erfolgreich. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Kommune, den Antragsteller wie andere Kfz-Zulassungsdienste zu behandeln. Die Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamts sei eine öffentliche Einrichtung. Der Antragsteller könne verlangen, wie andere Zulassungsdienste behandelt zu werden. Selbst wenn der Antragsteller nach außen als Behörde auftrete, ändere dies nichts daran. Er nutze die Kfz-Zulassungsstelle nicht anders als andere Kfz-Dienstleister und trete ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt als Behörde auf. Zwar könnten Verstöße gegen Rechtsvorschriften die Beschränkung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich rechtfertigen. Dies war hier nicht der Fall, sondern nur im Außenauftritt. Die Buchung von Einzelterminen über das Privatkundenportal sei für den Antragsteller nicht ausreichend, um seinen Betrieb wirtschaftlich zu betreiben. Er wäre darauf angewiesen, die von ihm betreuten Zulassungen in einem „Sammeltermin“ abzuwickeln, damit seine Mitarbeiter nicht zu mehreren Terminen über den Tag verteilt zum Straßenverkehrsamt fahren müssten.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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