Laub im Herbst – Räumpflicht und Haftungsfrage bei Unfällen
Mit der Reinigungspflicht bzw. Räumpflicht der Gehwege verhält es sich wie bei der Haftungsfrage mit der Schneeräumpflicht. Die Eigentümer der Häuser bzw. auch deren Mieter sind verpflichtet, die Gehwege entlang der Grundstücke von herabgefallenem Laub zu reinigen. „Die Haftung bei einem Unfall tragen die Eigentümer auch bei vermieteten Objekten, sofern die Reinigungspflicht bzw. Räumpflicht nicht im Mietvertrag auf die Mieter übertragen wurde“, betont Siegfried Karle, Präsident der GVI. Übrigens: Auch beim Thema Laub muss der Nachbar Beeinträchtigungen hinnehmen. Dann muss auch er das Laub, das der Wind auf sein Grundstück geweht hat, selbst entfernen oder entfernen lassen. Näheres regelt das sogenannte Nachbarschaftsrecht.
Im Falle einer Haftungs-Klage bei einem Unfall mit Laub übernehmen die privaten Haftpflichtversicherungen und die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherungen die Regulierung der Haftungsfrage. „Um eine ausreichende Absicherung zu gewährleisten, sollte die Haftpflichtversicherung mit mindestens fünf Millionen Euro Versicherungssumme, besser noch höher, abgeschlossen werden“, betont der Fachmann.
Erläuterungen zur Haftungsfrage bei einem Unfall auf nassem Laub und Hinweise zum Nachbarschaftsrecht stellt die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher unter www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“ kostenlos die Tipps „Räumpflicht und Streupflicht-Tipps“ zur Verfügung. Für die Überprüfung einer bestehenden Haftpflichtversicherung kann der kostenlose „Versicherungs-Check“ ebenfalls unter der Rubrik „Gratis“ abgerufen werden.
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