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Neu: Arbeitsschutzregel zur Corona-Pandemie Fragen, Informationen, Praxistipps

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine neue Arbeitsschutzregel zum Corona-Virus veröffentlicht. Sie ist im August 2020 in Kraft getreten. Die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ gilt für alle deutschen Unternehmen bis auf weiteres während der Corona-Pandemie. Dr. Michael Meetz (BASIKNET Gesellschaft für Arbeitsschutz), erläutert die spezielle Arbeitsschutzregel und gibt Tipps für ihre Anwendung in der Praxis von Handwerksbetrieben.

Herr Dr. Meetz, was beinhaltet die neue Arbeitsschutzregel und was müssen Handwerksbetriebe jetzt tun?

Michael Meetz: Die Regel beschreibt den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die während der Corona-Epidemie gelten. Sie konkretisiert die allgemeinen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen, kurz „TOP“, umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln und die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wählt eine Unternehmensleitung eine andere Lösung, muss sie damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Können Sie die „TOP“-Maßnahmen näher beschreiben, die während der Corona-Pandemie gelten?

Michael Meetz: Mit dem „TOP“-Prinzip werden die Technischen, Organisatorischen und Persönlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz bezeichnet, die verhindern sollen, dass sich das Virus im Unternehmen ausbreitet. In der Arbeitsschutzregel heißt es dazu: „Der Arbeitgeber hat (…) Maßnahmen zu ergreifen, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (…) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern.“ Nach dem Stand der Wissenschaft geht es darum, zwischen Menschen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, müssen die TOP-Prinzipien angewendet werden. Die Unternehmensleitung muss sich dann zunächst um technische Lösungen des Infektionsschutzes (Beispiel: Trennwand zwischen Arbeitsbereichen) bemühen. Wenn dies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sollten organisatorische Maßnahmen eingesetzt werden (Beispiel: Dienstplan, der Beschäftigte zeitlich oder räumlich stärker trennt. Zuletzt bleibt die Möglichkeit der personenbezogenen Maßnahmen. Dazu gehört auch der inzwischen allgemein übliche Mund-Nasen-Schutz, der die ungeschützte Ausbreitung des Virus verhindert.

Ist ein weiterer wichtiger Bestandteil der neuen Arbeitsschutzregel die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des betrieblichen Infektionsschutzes?

Michael Meetz: Richtig. Gemäß der Arbeitsschutzregel sollten die Unternehmensleitungen ihre einschlägigen Gefährdungsbeurteilungen prüfen und aktualisieren.

Welche speziellen Herausforderungen gibt es für Handwerksbetriebe?

Michael Meetz: Ein zentrales Thema, das den Infektionsschutz betrifft, sind die Lüftungsregelungen beziehungsweise raumlufttechnischen Anlagen (RLT) im Betrieb. In allen Räumen, in denen mehr als ein Beschäftigter tätig ist, muss die mögliche Virenlast in der Luft verringert werden. Am einfachsten ist die Grundregel für Büros und ähnliche Räume. Sie können durch einfache Fensterlüftung ihre Virenlast verringern. Faustregel: Büros sollten stündlich für 3 bis 10 Minuten gelüftet werden, Besprechungsräume alle 30 Minuten. Der Betrieb von RLT in Werk- und Produktionsräumen gilt als unproblematisch, wenn ein ausreichende Außenluftzufuhr erfolgt beziehungsweise Filter eingesetzt werden, die die Virenlast verringern.
Weitere Problembereiche im Handwerk sind Maschinenarbeitsplätze, an denen mehrere Beschäftigte gleichzeitig tätig sein müssen, Arbeitsplätze auf Baustellen und in Liefer-Fahrzeugen. Hierzu gibt es eine ganze Reihe praktischer Lösungen in der Arbeitsschutzregel.

Ein wichtiger Aspekt ist aus Ihrer Sicht das Thema Information und Kommunikation im Betrieb. Warum?

Michael Meetz: Zunächst ist es vor allem wichtig, die vorübergehend verstärkten Maßnahmen zum Infektionsschutz allen Beschäftigten bekannt zu machen und im Rahmen einer Unterweisung verständlich zu vermitteln. Die Mitarbeiterunterweisung muss dokumentiert werden. Jede Arbeitsschutzmaßnahme braucht die Mitwirkung der Beschäftigten, um zu funktionieren. Außerdem können sich die Beschäftigten neuen Herausforderungen gegenübersehen, etwa beim Kundenkontakt oder wenn sich andere Außenstehende im Betrieb aufhalten. Weiterhin muss geprüft werden, ob es unter den Beschäftigten besonders schutzbedürftige Personen gibt. Dies geschieht in Absprache mit dem Arbeitsschutzmediziner bzw. der Arbeitsschutzmedizinerin.

Welchen Tipp haben Sie noch für die Unternehmensleitungen der Handwerksbetriebe?

Michael Meetz: Die neue Arbeitsschutzregel ist sehr ausführlich und enthält zahlreiche praktische Lösungen für verschiedenen Arbeitsbereiche. Informieren Sie sich aber unbedingt noch zusätzlich über mögliche abweichende Regelungen oder Konkretisierungen in Ihrem Bundesland.

Die Länder regeln zum Beispiel sehr unterschiedlich, in welcher Weise Feste und Versammlungen stattfinden dürfen. Ich empfehle den Betrieben außerdem, die Handlungshilfen und Informationen der Berufsgenossenschaften zu nutzen. Sie finden dort viele wertvolle Praxistipps, beispielsweise zu Schutzmaßnahmen für Handwerker im Kundendienst. Auch in den Online-Arbeitsschutzportalen von BASIKNET gibt es dazu praktische Hilfen.

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