Sorgfalt bei Attesten zur Mund-Nasen-Bedeckung
In der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 ist in § 1 Abs. 2 Nr. 2 festgelegt, dass Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, von der Trageverpflichtung befreit sind. Für die erforderliche Glaubhaftmachung ist ein formloses ärztliches Zeugnis hilfreich, aber nicht zwingend vorgegeben.
Nach Auffassung des BLÄK-Präsidenten sollten Ärztinnen und Ärzte, die die infektiologische Sinnhaftigkeit einer MNB in Frage stellen, nicht den weitgehend gesellschaftlichen Konsens über das Tragen von MNB, die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und nicht zuletzt die Grundsatzentscheidung des Verordnungsgebers ignorieren. Atteste über die Unzumutbarkeit des Tragens einer MNB sollten nur ausgestellt werden, wenn schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen. Der Arzt dient laut § 1 der Bundesärzteordnung nicht nur der Gesundheit des einzelnen Menschen, sondern auch der Gesundheit des gesamten Volkes.
Über einen entsprechenden Leitantrag des BLÄK-Präsidiums zum sorgfältigen und abwägenden Vorgehen bei Attesten zur Befreiung von der MNB wird auf dem Bayerischen Ärztetag 2020 abgestimmt.
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